BGH, Beschluss vom 21.12.1994 - XII ZR 209/94
Erwerbsobliegenheit der Mutter eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes
Betreut eine Mutter ein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenes Kind, so ist sie, auch wenn sie ihren
ehelichen minderjährigen Kinder aus geschiedener Ehe aufgrund von deren Bedürftigkeit zum Barunterhalt verpflichtet ist, nicht
zur Aufnahme einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung verpflichtet (so auch OLG Frankfurt, - 4 UF 118/91 - vom 12.02.1992, FamRZ 1992, 979).
Fundstellen: BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Hausmann(-frau) 2, EzFamR BGB § 1601 Nr. 3, FamRZ 1995, 598
, NJW 1995, 1833
, NJW-RR 1995, 451
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe , AG Mosbach
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Gründe:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin, die ein 1988 geborenes behindertes Kind aus der Verbindung mit J.
betreut und mit letzterem zusammenlebt, den Beklagten, minderjährigen Kindern aus geschiedener Ehe, ab November 1991 keinen
Unterhalt mehr zahlen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu den sog. Hausmann-Fällen (BGHZ 75, 272, 275 ff; Senatsurteil FamRZ 1986, 668) könnten angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden.
Dem ist zuzustimmen (so auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1992, 979; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593). Grundlage jener Rechtsprechung ist u.a., daß der Wiederverheiratete gegenüber seinem neuen Ehegatten ein Recht auf
Erwerbstätigkeit hat (§
1356 Abs.
2 S. 1
BGB) und daß dieser nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift auf bestehende Unterhaltspflichten wie auf sonstige Belange Rücksicht zu
nehmen hat. Entsprechende Rechte und Bindungen bestehen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft nicht. Wenn
der nichteheliche Partner nicht bereit ist, die Kindesbetreuung teilweise zu übernehmen, kann ihm der aus der früheren Ehe
barunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit einem dahingehenden gesetzlichen Anspruch entgegentreten. Das einzige, was ihm
bleibt, ist die Beendigung des eheähnlichen Verhältnisses. Dadurch ist für seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener
Ehe aber nichts gewonnen, weil er wegen der Betreuung des Kindes aus der nichtehelichen Verbindung weiterhin an einer Erwerbstätigkeit
gehindert ist. Aus diesen Gründen hat der Senat auch bereits im Verfahren XII ZA 5/92 Prozeßkostenhilfe für eine Revision verweigert, die sich gegen die in FamRZ 1992, 979 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main richtete.