BSG, Urteil vom 09.09.1982 - 11 RA 72/81
Beschränkung des vorgezogenen Altersruhegeldes auf weibliche Versicherte
»1. Ein Versicherter kann die Feststellung begehren, daß er unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Bestimmungen (hier: des Art 3 Abs 2 GG) nach einer gesetzlichen Vorschrift (hier: des § 25 Abs. 3 AVG = § 1248 Abs. 3 RVO) künftig anspruchsberechtigt sein kann; auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (auf künftige Leistung i.S. des § 259 ZPO) darf er bei Ungewißheit über den künftigen Eintritt wesentlicher Leistungsvoraussetzungen nicht verwiesen werden.
2. Ob die Beschränkung des vorgezogenen Altersruhegeldes auf weibliche Versicherte in § 25 Abs. 3 AVG (= § 1248 Abs. 3 RVO) in Zeiten ab Juni 1992 gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, läßt sich derzeit nicht beurteilen.«
Fundstellen: BB 1983, 64, SGb 1983, 441
Normenkette:
AVG § 25 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 2
,
RVO § 1248 Abs. 3
,
SGG § 54 Abs. 4 § 55 Abs. 1 Nr. 1
,
ZPO § 259
Vorinstanzen: SG Detmold 16.06.1981 S 13 An 128/80

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