Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Weihnachtszuwendung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung
(RV) und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterliegt und darauf entrichtete Beiträge zu erstatten sind.
Der Kläger stand im Jahre 1984 ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt Tübingen (Angestellter der Vergütungsgruppe
III des Bundesangestelltentarifvertrages). Als solcher war er nicht krankenversicherungspflichtig, aber freiwillig Mitglied
einer Ersatzkasse. Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse war Einzugsstelle für die Beiträge zur RV und zur BA.
Im November 1984 erhielt er eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 4.800,94 DM (brutto). Hierdurch erhöhte sich sein Arbeitsentgelt
in diesem Monat auf 9.736,11 DM. Die Arbeitgeberin berechnete für diesen Monat die Beiträge des Klägers zur RV und zur BA
nach einem beitragspflichtigen Entgelt von 7.990,94 DM, führte sie an die Beklagte als Einzugsstelle ab und behielt die Hälfte
des errechneten Beitrags von den Bezügen des Klägers ein. Der Betrag von 7.990,94 DM setzte sich zusammen aus dem laufenden
Monatsgehalt von 4.794,51 DM sowie aus 3.196,43 DM der Weihnachtszuwendung.
Grundlage für die Erhebung von Beiträgen von einem Teil der Weihnachtszuwendung war der - in den genannten Versicherungszweigen
entsprechend anzuwendende - § 385 Abs. 1a der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung; dort ist bestimmt, daß bei Feststellung des Grundlohns Zuwendungen, die nicht
für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), dem Lohnabrechnungszeitraum
zuzuordnen sind, in dem sie ausgezahlt werden; dabei sind sie insoweit zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze
noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der RV und der Arbeitslosenversicherung
(ArblV) betrug für 1984 62.400 DM, die davon auf die Zeit bis November 1984 entfallende anteilige Beitragsbemessungsgrenze
mithin 57.200 DM. Beiträge zur RV und zur BA waren bis Ende Oktober 1984 von 49.209,06 DM abgeführt worden. Dementsprechend
blieb eine Differenz von 7.990,94 DM.
Im Februar 1985 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der "zu Unrecht einbehaltenen Beiträge", da durch deren
Abzug die Art
3,
14 und
20 des Grundgesetzes (
GG) verletzt seien. Im Laufe des Klageverfahrens präzisierte er diesen Antrag dahin, daß er eine Erstattung der von der Weihnachtszuwendung
im November 1984 bei ihm einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge (369,19 DM) begehrte.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 15. Februar 1985; Widerspruchsbescheid vom 3. April 1985). Klage und Berufung
hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen -SG- vom 18. September 1985; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg -LSG- vom 21. März 1986).
Nach Auffassung des LSG entsprach der Beitragsabzug dem § 385 Abs. 1a
RVO, der für die Beiträge zur RV und zur BA entsprechend anzuwenden sei (§ 122 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-; § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-). Zu beachten sei dabei lediglich die gegenüber der Krankenversicherung (KV) höhere Beitragsbemessungsgrenze der RV und
der ArblV (§ 112 Abs. 2 AVG; § 175 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Demgemäß sei die im November 1984 gezahlte Weihnachtszuwendung dem Monat November 1984 zuzuordnen und in dem Umfang bei
der Grundlohnberechnung zu berücksichtigen, in dem die anteilige Jahresarbeitsverdienst- bzw Beitragsbemessungsgrenze noch
nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht gewesen sei. Die Beklagte habe die gesetzlichen Vorschriften zutreffend
angewandt und die Beiträge richtig berechnet.
Verfassungsrecht werde hierdurch nicht verletzt, insbesondere nicht Art
3 Abs.
1 GG. Nach dem System monatlicher Beitragsberechnung und der dabei anzuwendenden Bemessungsgrenze würden Personen mit gleichem
Jahresarbeitsverdienst uU unterschiedlich mit Pflichtbeiträgen belastet, je nachdem, wie sich das Arbeitsentgelt auf die einzelnen
Monate verteile. Auf das Bestehen einer Beitragsbemessungsgrenze sei auch zurückzuführen, daß Personen, bei denen bereits
das laufende monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze überschreite, von weiteren Entgeltteilen keine Sozialversicherungsbeiträge
entrichten müßten. Ihre Belastung sei zwar durch § 385 Abs. 1a Sätze 3 und 4 der
RVO erheblich verschärft worden, weil nunmehr bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht mehr die monatliche, sondern die anteilige
Jahresarbeitsverdienstgrenze zugrunde zu legen sei. Es sei jedoch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, der einerseits
durch Festlegung von Beitragsbemessungsgrenzen den Solidarbeitrag der Versicherten in seiner Höhe begrenzt habe, andererseits
dafür sorge, daß möglichst viele Versicherte einen ihrem tatsächlichen Einkommen entsprechenden Beitrag leisteten. Es sei
auch nicht systemwidrig, dabei zwischen regelmäßig erzieltem Entgelt und einmaligen Zahlungen zu unterscheiden und laufende
Bezüge nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, einmalige Zuwendungen aber darüber hinaus, bis zu einem vom Gesetzgeber
bestimmten Höchstbetrag, zu Beiträgen heranzuziehen. Die getroffene Regelung verstoße auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip
und das in Art
20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Das Interesse der Allgemeinheit an der erforderlichen Konsolidierung der Sozialversicherung
überwiege das Interesse einzelner Versicherter an der Beibehaltung der bisherigen Regelung; im übrigen habe der Gesetzgeber
gerade im Bereich der darreichenden Verwaltung ein weitgehendes Regelungsermessen.
Ein Verstoß gegen Art
3 Abs.
1 GG liege auch nicht darin, daß sich unterschiedliche Beitragsbelastungen ergäben, je nachdem, wann Einmalzahlungen erfolgten
und ob diese in einer Summe gezahlt oder auf mehrere Monate verteilt würden. Der Gleichheitssatz verbiete lediglich willkürliche
Ungleichbehandlungen, wobei nur Versicherte gegenübergestellt werden könnten, bei denen identische Zahlungsmodalitäten vorlägen.
Unterschiedliche Beitragsbelastungen wegen unterschiedlicher Zahlungszeitpunkte hätten aber einen hinreichenden Grund im geltenden
Beitragsrecht. Im übrigen vertrage die massenweise Bewältigung von Versicherungsverhältnissen keine zu starken Differenzierungen;
insbesondere würde ein Ausgleich durch einen jährlichen Gesamtbeitrag einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern.
Auch der Umstand, daß bei "ratenweiser" Zahlung einer einmaligen Zuwendung die Raten zu Bestandteilen des laufenden monatlichen
Arbeitsentgelts würden und dann die kurzzeitigen Einkommensersatzleistungen, besonders in der ArblV, höher wären als bei einmaliger
Zahlung der Zuwendung, begründe keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Das Recht der ArblV werde nicht von einem auf
Schadensvergütung ausgerichteten Versicherungsprinzip oder von einer Äquivalenz zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung
beherrscht. Ähnliches gelte für die KV. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die getroffene Neuregelung für Sonderzahlungen
in der RV auch zu erheblichen Vorteilen führe. Bei einer Gesamtbetrachtung könne nicht ein Teilbereich der Sozialversicherung
aus dem Systemzusammenhang gelöst werden.
Mit der zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: 1. Es liege ein Verstoß gegen Art
3 Abs.
1 GG darin, daß § 385 Abs. 1a
RVO auf die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze des laufenden Jahres abstelle. Dadurch würden einmalige Zahlungen je nach
dem Zeitpunkt der Auszahlung unterschiedlich belastet. So hätte sich zB in der KV bei einem monatlichen Entgelt von 3.600
DM, einem Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und einem Beitragssatz von 11,8 % bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes am 31. Dezember
1984 eine Beitragsbelastung von 424,80 DM, bei Auszahlung am 30. April 1984 hingegen nur eine solche von 141,60 DM ergeben.
Andererseits wären die Ansprüche auf kurzzeitige Lohnersatzleistungen in beiden Fällen gleich hoch gewesen. Es handele sich
hier auch nicht um Unterschiede, die vernachlässigt werden könnten, denn Jahresabschlußvergütungen oder Weihnachtsgratifikationen
würden im November, Dezember oder erst nach Erstellung des Jahresabschlusses gezahlt, Urlaubsgelder bei Antritt des Urlaubs
oder zu festen Zeitpunkten oder auch erst in den ersten Monaten des Folgejahres.
2. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, daß Sonderzuwendungen in der KV und in der ArblV bei der Leistungsgewährung
nicht berücksichtigt würden, wenn sie in einem Betrage ausgezahlt werden, wohl aber im Falle einer Auszahlung in monatlichen
Teilbeträgen.
3. Es sei ferner mit Art
3 Abs.
1 GG und Art
20 GG nicht vereinbar, daß letztlich nur Versicherten mit geringerem Verdienst ein Beitrag zugemutet werde, der sich aber bei den
Lohnersatzleistungen für vorübergehenden Verdienstausfall (Krankengeld -KrG-, Übergangsgeld -ÜG-, Leistungen nach dem AFG) nicht auswirke, während die Besserverdienenden, deren laufendes Entgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreiche
oder überschreite, voll in den Genuß äquivalenter Leistungen gelangten.
Für alle diese Ungleichbehandlungen gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Bei den Sonderzahlungen handele es sich weder
um Randerscheinungen noch seien die je nach Zahlungszeitpunkt und Zahlungsmodus auftretenden Unterschiede wegen eines geringen
Umfangs zu vernachlässigen. Verwaltungsaufwand falle ohnehin bei der Beitragserhebung von einmaligen Zahlungen in erheblichem
Umfang an und sei auch Grund für Widerstände gegen die neue Regelung gewesen. Die Vermeidung von (weiterem) Verwaltungsaufwand
könne überdies nicht generell als Rechtfertigung für eine Regelung gelten. Es müsse sorgfältig abgewogen werden, welcher Verwaltungsaufwand
notfalls hingenommen werden müsse, um eine Gleichbehandlung zu sichern. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in einem ähnlichen Zusammenhang auf die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung hingewiesen habe.
Eine besondere Begründung erfordere auch die Durchbrechung des Äquivalenzprinzips. Obwohl dieses in der Sozialversicherung
durch das Solidaritätsprinzip eingeschränkt sei, müsse seine Durchbrechung doch im einzelnen gerechtfertigt werden. Dies habe
auch das BVerfG stets sorgfältig geprüft. Soweit das Arbeitslosengeld (Alg) in Frage stehe, könne aufgrund neuerer Gesetzesänderungen
eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzips nicht mehr mit den kurzen Anwartschafts- und Leistungszeiten des Alg und dem geringen
Einfluß auf die Höhe der Leistungen begründet werden.
Auch mit dem Finanzbedarf der Sozialversicherungsträger lasse sich eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Auftretender
Finanzbedarf müsse gleichmäßig und unter Berücksichtigung sozialstaatlicher Prinzipien gedeckt werden. Die besonders starke
Belastung der weniger verdienenden Versicherten vor allem mit Beiträgen, die sich im Leistungsrecht nicht niederschlügen,
widerspreche dem aber deutlich. Das Urteil des LSG berücksichtige die aufgezeigten Grundsätze nicht und nenne keine ausreichenden
Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. September 1985 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 15. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger die von der Jahressonderzahlung im November 1984 einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 369,19 DM
zu erstatten, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 385 Abs. 1a
RVO mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beziehen sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
Der erkennende Senat hat bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Auskünfte darüber eingeholt,
ob ihnen statistische Unterlagen bekannt oder einigermaßen verläßliche Schätzungen möglich sind, wie sich die nach § 385 Abs. 1a
RVO und entsprechenden Regelungen in anderen Versicherungszweigen beitragspflichtigen Sonderzuwendungen nach Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt
auf die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verteilen (Anfrage vom 5. Juni 1987). Auf die erteilten Auskünfte wird verwiesen.
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob die Beklagte für eine Ablehnung der Beitragserstattung
in ihrem Bescheid vom 15. Februar 1985 idF des Widerspruchsbescheids vom 3. April 1985 zuständig war. Hierzu hat er auf §
147 Abs. 2 AVG und § 185a Abs. 3 AFG sowie die "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung" idF vom 23. Mai 1977 (Beilage zu ANBA Nr. 7/1977 S 12 ff = BB 1977, S 1052 ff) hingewiesen.
Die Beklagte hat ihre Zuständigkeit bejaht, soweit der angefochtene Bescheid die Beitragspflicht der Weihnachtszuwendung festgestellt
hat; deren Feststellung habe hier auch eindeutig im Vordergrund gestanden. Im übrigen dürfe ein Verwaltungsakt nicht allein
wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben werden, wenn er, wie hier, inhaltlich zutreffe. Die Voraussetzungen, unter denen
ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen sei, lägen bei ihrem Bescheid jedenfalls nicht vor. Die beigeladene BA hält die Zuständigkeit
der AOK zum Erlaß des angefochtenen Bescheides für gegeben, weil er primär über die Beitragshöhe entschieden habe. Die beigeladene
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ist der Auffassung, daß die Einzugsstellen jetzt generell auch für die Entscheidung
über Anträge auf Rückzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zuständig seien; einer der in den genannten "Gemeinsamen Grundsätzen"
den Rentenversicherungsträgern vorbehaltenen Fälle liege hier nicht vor.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beitragserstattung durch die Beklagte richtet;
sie ist jedoch unbegründet, soweit sie die Feststellung der Beklagten angreift, daß die dem Kläger im November 1984 ausgezahlte
Weihnachtszuwendung in dem festgestellten Umfang bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen war.
Die Entscheidung der Beklagten, mit der sie die begehrte Erstattung der Beiträge abgelehnt hat, war aufzuheben, weil die Beklagte
für diese Entscheidung nicht zuständig war.
II.
Welcher Versicherungsträger zu Unrecht entrichtete RV-Beiträge zu erstatten und deshalb über entsprechende Anträge zu entscheiden
hat, ist für Angestellte wie den Kläger in § 147 AVG geregelt, für Arbeiter in der Parallelvorschrift des §1425
RVO. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beider Vorschriften ist der RV-Träger zuständig für die "Rückzahlung" der Beiträge (§ 146 Abs. 1 und 2 AVG bzw § 1424 Abs. 1 und 2
RVO), soweit sie von ihm beanstandet werden. Ferner bestimmen § 147 AVG bzw § 1425
RVO jeweils in Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, daß für die "Rückzahlung" von Beiträgen (§ 146 AVG bzw § 1424
RVO) die Einzugsstelle zuständig ist, wenn die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; im Falle der "Rückzahlung"
ist dann nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AVG bzw § 1425 Abs. 2 Satz 2
RVO die Versicherungskarte unter Benachrichtigung des RV-Trägers zu berichtigen. Soweit in § 147 AVG bzw § 1425
RVO auf § 146 AVG bzw § 1424
RVO verwiesen wird, ist die Verweisung gegenstandslos, nachdem die zuletzt genannten Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 1977
durch Art II § 2 Nr. 1 Buchst a bzw Art II § 1 Nr. 1 Buchst b des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) aufgehoben worden sind. An ihre Stelle ist § 26 SGB 4 getreten, der nunmehr
von der "Erstattung", nicht mehr von der "Rückzahlung" zu Unrecht entrichteter Beiträge spricht. Für die - in § 26 SGB 4 nicht geregelte - Zuständigkeit ist jedoch weiterhin von § 147 AVG bzw § 1425
RVO auszugehen.
Die in diesen Vorschriften enthaltene Zuständigkeitsregelung war von Anfang an unvollkommen. Sie ist durch Art 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) bzw durch Art 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45) in das AVG bzw die
RVO eingefügt worden (zu Vorläufern vgl Koch/Hartmann, Komm zum AVG, § 147 Anm I). Im Gesetzgebungsverfahren war vom Ausschuß für Sozialpolitik des Bundestages zunächst vorgeschlagen worden, den Regierungsentwurf
(BT-Drucks II/2437 S 34 - § 1425) über die Erstattung und Rückzahlung von Beiträgen durch eine Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen den Trägern der KV und denen der RV zu erweitern (§ 1425
RVO und § 147 AVG idF des Schriftlichen Berichts des Ausschusses, BT-Drucks II/3080 S 140 bis 143 nebst Begründung zu BT-Drucks II/3080 S 29
- zu § 1425). Danach sollte für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge der RV-Träger zuständig sein, soweit die
Beiträge nach Antragstellung auf Rente von ihm beanstandet wurden oder durch die Verwendung von Beitragsmarken entrichtet
worden waren (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVG, § 1425 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
RVO). "Im übrigen" sollte die Einzugsstelle zuständig sein (§ 147 Abs. 2 Halbsatz 1 AVG, § 1425 Abs. 2 Halbsatz 1
RVO). Unverändert Gesetz wurde jedoch nur die im jeweiligen Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Regelung über die spezielle Zuständigkeit
des RV-Trägers. Dagegen wurde während der 2. Lesung im Bundestag zu der bisher in dem jeweiligen Abs. 2 vorgesehenen Regelzuständigkeit
der Einzugsstelle ein nicht näher begründeter Änderungsantrag eingebracht (Anlage 4 - Umdruck 891 Nr. 62 und Nr. 63 - zum
Stenographischen Bericht über die 186. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages vom 18. Januar 1957, S 10477). Nach dessen schriftlicher
Fassung (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1) sollte die Einzugsstelle nur noch für diejenigen Fälle zuständig sein, in denen die Versicherungskarte
noch nicht aufgerechnet worden war. Im Plenum wurde dann das Wort "nur" gestrichen, im übrigen aber Abs. 2 idF des Änderungsantrags
(Umdruck 891) zum Gesetz erhoben (Stenographischer Bericht aaO S 10444 f).
Hiernach ist eine Regelzuständigkeit der Einzugsstelle, die der Ausschuß zunächst vorgesehen hatte und die der Zuständigkeit
des RV-Trägers nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weichen sollte, nicht begründet worden. Andererseits
ist auch der RV-Träger ausdrücklich nur in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für zuständig erklärt worden. Ungeregelt geblieben
sind mithin die zahlreichen Fälle, in denen sich eine Zuständigkeit weder aus Abs. 1 noch aus Abs. 2 ergab, weil einerseits
ein Rentenantrag bisher nicht gestellt war, die Beiträge auch im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden waren, andererseits
die Versicherungskarte aber schon aufgerechnet war. Die insoweit nicht geregelte Zuständigkeit konnte nur die des RV-Trägers
sein, dem die Beiträge letztlich zufließen (ebenso Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten, Anm II 2 zu § 1425
RVO: "subsidiär-allgemeine" Zuständigkeit des RV-Trägers). Demgegenüber war die Zuständigkeit der Einzugsstelle erkennbar auf
die Erstattung solcher Beiträge beschränkt, bei denen die Einzugsstelle den zu erstattenden Betrag noch aus der im Besitz
des Versicherten bzw seines Arbeitgebers befindlichen Versicherungskarte ermitteln und die Versicherungskarte entsprechend
berichtigen konnte, die also noch eine gewisse Nähe zu dem eigentlichen Aufgabenbereich der Einzugsstelle, dem Beitragseinzug,
besitzen. Grundlage und Voraussetzung für die Zuständigkeit der Einzugsstelle war mithin die Verwendung von Versicherungskarten,
mit deren Aufrechnung ihre Zuständigkeit endete.
Dieses Regelungssystem änderte sich nicht wesentlich, als durch Art 1 § 2 Nr. 39 bzw Art 1 § 1 Nr. 39 des Rentenreformgesetzes
vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) der erste Abs. des § 147 AVG und des § 1425
RVO neu gefaßt wurde. Durch diese - in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks VI/2916 S 44 zu Nr. 38 - § 1425) als
"redaktionell" bezeichnete - Änderung wurde eine vom Zeitpunkt der Aufrechnung der Versicherungskarte unabhängige Zuständigkeit
des RV-Trägers für alle (auch für die vor Rentenantragstellung liegenden) Fälle begründet, in denen Beiträge von ihm beanstandet
werden. Sonst blieb bis zur Aufrechnung der Versicherungskarte nach Abs. 2 die Einzugsstelle und im übrigen der RV-Träger
zuständig. Die im "Gemeinsamen Rundschreiben" der Spitzenverbände zu § 26 SGB 4 von 1977 vertretene Auffassung (abgedruckt
ist das Rundschreiben in Beilage zu ANBA Nr. 7/1977 und im GesamtKomm, § 26 SGB 4 Anm 20), daß nämlich die Träger der RV (nur)
im Falle der Beanstandung, im übrigen aber die Einzugsstellen zuständig seien (Nr. 5 des Rundschreibens), trifft nicht zu.
Auch § 147 Abs. 2 AVG und § 1425 Abs. 2
RVO begründen indes heute eine Zuständigkeit der Einzugsstelle nicht mehr, weil Versicherungskarten nicht mehr verwendet werden.
Solange sie verwendet wurden, war für alle Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber, Einzugsstelle, RV-Träger) die Zuständigkeit
im Einzelfall klar geregelt. Soweit danach die Einzugsstelle zuständig war, nämlich bis zur Aufrechnung der Versicherungskarte,
bestand auch eine eindeutige zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit. Der erkennende Senat hat, solange Versicherungskarten
noch im Gebrauch waren, die Regelung über die Zuständigkeit der Einzugsstelle sogar entsprechend auf die Rückzahlung von Arbeitgeberanteilen
(§ 113 Satz 1 AVG, § 1386 Satz 1
RVO) angewendet (SozR 2200 § 1386 Nr. 1). Seit jedoch Versicherungskarten allgemein nicht mehr benutzt werden, fehlt es für die Zuständigkeit der Einzugsstelle
an einer klaren Begründung und auch an einer bestimmten zeitlichen Begrenzung ihrer Zuständigkeit. Ein der früheren Regelung
vergleichbares Merkmal vermag der Senat nicht zu finden. Auf die - nach außen nicht erkennbare - Weiterleitung der Beiträge
von der Einzugsstelle an den RV-Träger abzustellen und dem Versicherte eine vorsorgliche Antragstellung bei der Einzugsstelle
zu empfehlen (vgl Hauck/Haines, SGB 4 § 26 RdNr. 15), wird den an eine Zuständigkeitsregelung zu stellenden Anforderungen
nicht gerecht. Angesichts der zahlreichen Anträge auf Beitragserstattung, der verschiedenen Zeitdauer, für die Erstattungen
begehrt werden, und des unterschiedlichen zeitlichen Abstands, in dem nach dem Einzug der Beiträge und ihrer Abführung an
die RV-Träger Erstattungsanträge gestellt und beschieden werden, würden alle Versuche, im Wege der Rechtsprechung eine der
bisherigen gesetzlichen Regelung gleichwertige Lösung zu finden, in einer gerade in Zuständigkeitsfragen besonders schwer
erträglichen Rechtsunsicherheit enden. Ob insoweit die "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht
entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 23. Mai 1977 (Beilage zu ANBA Nr. 7/1977 S 12
ff = BB 1977, S 1052 ff = DOK 1977, S 640 ff) weiterhelfen könnten, kann dahinstehen; denn auch daraus folgt hier keine Zuständigkeit
der Einzugsstelle. Deren Zuständigkeit wird dort nämlich unter 3.3. Satz 2 Buchst d ausdrücklich und uneingeschränkt verneint,
wenn für RV- und ArblV-Beiträge der Erstattungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt werden muß, wie das hier nach Ansicht der
Beklagten der Fall war. Aus dem angeführten "Gemeinsamen Rundschreiben" kann nichts Abweichendes entnommen werden, weil dort
lediglich auf die - zT fehlinterpretierten - §§ 147 AVG, 1425
RVO verwiesen, des Näheren aber auf die "Gemeinsamen Grundsätze" Bezug genommen wird. Der Senat sieht nach allem die Abse 2 des
§ 147 AVG und des § 1425
RVO als nicht mehr anwendbar (obsolet) an; eine Neuregelung der Zuständigkeit muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Da auch die erwähnten "Gemeinsamen Grundsätze" eine Zuständigkeit der Beklagten für die Ablehnung des Antrags auf Erstattung
der Beiträge zur RV nicht ergeben, kommt es hier nicht darauf an, ob die Versicherungsträger diese Zuständigkeit wirksam vereinbaren
konnten, wie dies im Hinblick auf § 88 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) teilweise angenommen wird (vgl
Schwerdtfeger in Gesamtkomm, § 26 SGB 4 Anm 6 b bb).
Demgegenüber ist eine Vereinbarung über die Erstattung der Beiträge zur ArblV - anders als in der RV - im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen. Hier ist nach § 185a Abs. 3 Satz 1 AFG grundsätzlich das Arbeitsamt zuständig, jedoch hat die Einzugsstelle die Beiträge zurückzuzahlen, soweit die BA dies mit
den Bundesverbänden der Krankenkassen vereinbart (Satz 2). Eine solche Vereinbarung ist in den schon genannten "Gemeinsamen
Grundsätzen" vom 23. Mai 1977 getroffen worden. Nach deren Abschnitt 3.3 Satz 2 Buchst d ist, wie ausgeführt, die Einzugsstelle
nicht zuständig, wenn der Erstattungsantrag ganz oder zum Teil abzulehnen ist. Deshalb durfte auch im vorliegenden Fall die
Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur BA nicht ablehnen.
Die Auffassung der Beklagten, sie sei hier deshalb für eine ablehnende Entscheidung über den Erstattungsantrag zuständig gewesen,
weil sie nach dem Antrag des Klägers auch über die Beitragspflicht zu entscheiden gehabt und deren Feststellung eindeutig
im Vordergrund gestanden habe, findet weder im Gesetz noch in den "Gemeinsamen Grundsätzen" eine Grundlage. Es trifft auch
nicht zu, daß ihr Bescheid nicht lediglich wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben werden dürfe. § 42 SGB 10, auf den
sich die Beklagte insoweit anscheinend stützen will, sieht zwar vor, daß ein Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, nicht
allein deswegen aufgehoben werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche
Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschriften
über die sachliche Zuständigkeit sind hier aber im Gegensatz zu denen über die örtliche gerade nicht erwähnt. Daraus folgt,
daß ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, auch dann aufzuheben ist, wenn eine andere
Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (vgl Hauck/Haines, SGB 10 § 42 RdNr. 14).
Hiernach war der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1985 insoweit
aufzuheben, als die Beklagte darin auch eine Beitragserstattung abgelehnt hat.
Der angefochtene Bescheid enthält jedoch nicht nur eine Entscheidung über die begehrte Beitragserstattung, sondern zugleich
- und ihr sogar gedanklich und rechtlich vorgehend - die Feststellung, daß die dem Kläger im November 1984 gezahlte Weihnachtszuwendung
in bestimmtem Umfang der Beitragspflicht zur Angestelltenversicherung (AV) und zur BA unterlag. Gemäß § 121 Abs. 3 AVG entscheidet die Einzugsstelle bei Angestellten wie dem Kläger über die Versicherungspflicht in der AV, die Beitragspflicht
und die Beitragshöhe. Entsprechendes gilt nach § 182 Abs. 1 AFG für die ArblV. Diese Befugnis beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen Beiträge noch nicht entrichtet sind, die Beteiligten
aber vorab eine Klärung ihrer Rechte und Pflichten beantragen, sondern gilt auch dann, wenn, wie hier, Beiträge bereits an
die Einzugsstelle abgeführt worden sind. Dabei ist die Einzugsstelle weder durch das Recht der RV-Träger zur Beanstandung
entrichteter Beiträge (vgl für die AV §§ 143 ff AVG) noch durch die Zuständigkeit der RV-Träger und der BA zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gehindert, über Versicherungspflicht,
Beitragspflicht und Beitragshöhe in der RV und der ArblV zu entscheiden. Diese umfassende Entscheidungszuständigkeit soll
ua für die RV und die ArblV (vgl die Verweisung in § 175 Abs. 1 Nr. 1 AFG) und, soweit Krankenversicherungspflicht besteht, auch für die KV eine einheitliche Beurteilung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses
und der beitragspflichtigen Einkünfte sicherstellen, und zwar sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft. Diese Aufgabe
kann die Einzugsstelle aber nur erfüllen, wenn sie dabei von den Entscheidungsbefugnissen der übrigen Versicherungsträger,
abgesehen von deren Weisungsbefugnissen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, unabhängig ist.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid von ihrer Befugnis, über Beitragspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden, auch
Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt ein Bescheid, der eine Entrichtung von Beiträgen fordert, zugleich
die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe fest (vgl BSGE 37, 114). Entsprechend enthält ein Bescheid, der eine Erstattung bereits entrichteter Beiträge ablehnt und dies mit dem Bestehen
einer Beitragspflicht in bestimmter Höhe begründet, zugleich eine Feststellung der Beitragspflicht und der Beitragshöhe. Bei
dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Bescheid. Mit ihm hat die Beklagte nicht nur die beantragte Beitragserstattung
abgelehnt, sondern zugleich die Beitragspflicht der streitigen Weihnachtszuwendung bis zu einer bestimmten Höhe festgestellt.
III.
Die Angriffe des Klägers gegen diese Feststellung sind unbegründet.
Dem LSG ist zunächst darin zu folgen, daß ein Verstoß gegen einfaches Recht nicht vorliegt. Der Kläger war während der fraglichen
Zeit nicht gegen Krankheit pflichtversichert, aber bei einer Ersatzkasse freiwillig versichert. Deshalb hatte die Beklagte
- als die Kasse, die im Falle einer Pflichtversicherung des Klägers für ihn zuständig gewesen wäre - ohne Rücksicht auf seine
Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse die Beiträge zur RV und zur BA einzuziehen (§ 121 Abs. 2 Satz 2 AVG; § 176 Abs. 4 AFG). Die Beklagte hat dabei das geltende Recht auch richtig angewendet. Nach § 385 Abs. 1a
RVO idF von Art 1 Nr. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen
sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt),
demjenigen Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden (Satz 1). Dabei ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
soweit zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
erreicht ist (Satz 3). Was unter der anteiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze zu verstehen ist, definiert der folgende Satz
4 als den Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber
im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
zuzuordnen ist.
Die Beteiligten gehen mit Recht davon aus, daß die Weihnachtszuwendung des Klägers einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne
des § 385 Abs. 1a Satz 1
RVO war. Solche Zuwendungen werden, auch wenn sie jährlich wiederkehren, nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum
gezahlt und gehören deshalb nicht zum laufenden, sondern zum "einmalig gezahlten" Arbeitsentgelt (vgl § 385 Abs. 1a Satz 4 Halbsatz 2
RVO, der laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gegenüberstellt). Andererseits sind sie Teil des Arbeitsentgelts; denn
nach § 14 SGB 4 zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder
ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Daß hier die Weihnachtszuwendung eine
Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers war, kann nicht zweifelhaft sein.
Da der Kläger während des ganzen Jahres 1984 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die Weihnachtszuwendung im November
ausgezahlt wurde, entsprach die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze für diesen Monat elf Zwölfteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze,
die für 1984 in der RV und der ArblV 62.400 DM betrug (vgl § 112 Abs. 2 Satz 1 AVG und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AFG); sie belief sich mithin auf elf Zwölftel von 62.400 DM = 57.200 DM. Für die Monate Januar bis Oktober 1984 waren nach Feststellung
des LSG Beiträge von einem Arbeitsentgelt von 49.209,06 DM abgeführt worden. Aus der verbleibenden Differenz zu 57.200 DM
= 7.990,94 DM errechnete sich - wie auch der Kläger als richtig bestätigt hat - als Arbeitnehmeranteil ein Beitrag von 922,95
DM (Beitragssatz der RV 18,5 %, der BA 4,6 %, zusammen 23,1 %; dieser Satz bezogen auf 7.990,94 DM = 1.845,90 DM : 2 = 922,95
DM). Davon entfielen auf die Weihnachtszuwendung 369,10 DM (7.990,94 DM abzüglich laufendes Gehalt von 4.794,51 DM = 3.196,43
DM, davon 23,1 % = 738,20 DM : 2 = 369,10 DM).
IV.
Der erkennende Senat vermochte den verfassungsrechtlichen, insbesondere auf Art
3 Abs.
1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20) gestützten Bedenken des Klägers gegen die in § 385 Abs. 1a
RVO getroffene Regelung im Ergebnis nicht zu folgen. Das gilt nicht nur für die RV, in der den entrichteten Beiträgen entsprechende
Rentenanwartschaften gegenüberstehen, sondern auch für die ArblV, in der ein Gleichgewicht (Äquivalenz) von Beiträgen und
Leistungen für Sonderzuwendungen der fraglichen Art nicht besteht. Der Senat hat ferner keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
darin gesehen, daß Versicherte, deren Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, Beiträge auch für solche Teile
des Arbeitsentgelts zu tragen haben, die bei der Bemessung von Lohnersatzleistungen für vorübergehenden Verdienstausfall nicht
berücksichtigt werden, während für Arbeitnehmer mit Verdiensten über dieser Grenze praktisch Äquivalenz zwischen Beitrag und
Leistung gilt.
Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, daß, wenn Beiträge von Sonderzuwendungen nach der anteiligen jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden (§ 385 Abs. 1a Satz 3
RVO iVm § 122 Abs. 2 Satz 3 AVG und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AFG), dies zu unterschiedlichen Belastungen der Versicherten führen kann je nachdem, wie hoch einerseits das laufende Arbeitsentgelt
und andererseits die Sonderzuwendung ist und zu welchem Zeitpunkt sie ausgezahlt wird. So trifft es zB zu, daß im Jahre 1984
(Beitragsbemessungsgrenze in der RV und ArblV jährlich 62.400 DM = monatlich 5.200 DM; Beitragssatz der RV und ArblV zusammen
23,1 %) bei einem Gehalt des Versicherten von 4.800 DM und einer Sonderzuwendung in gleicher Höhe diese mit Beiträgen von
554,40 DM belastet wurde, wenn sie erst im Dezember ausgezahlt wurde, dagegen nur mit 184,80 DM, wenn der Versicherte sie
schon im April des Jahres erhielt. Selbst bei Unterschieden in der Auszahlung von nur einem Monat (zB im November statt im
Dezember) betrug in dem angeführten Beispiel die Differenz des beitragspflichtigen Entgelts 400 DM, mithin die des RV- und
ArblV-Beitragsanteils des Versicherten zusammen 46,20 DM, also fast 1 % des monatlichen Gehalts. Auch in anderen Fällen, in
denen das laufende Gehalt entweder näher an der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder umgekehrt weiter von ihr entfernt ist,
können sich noch Beitragsunterschiede ergeben, wobei neben dem Auszahlungszeitpunkt sowie der Höhe des Gehalts und der Sonderzuwendung
eine Rolle spielt, ob nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses mehrere nach § 385 Abs. 1a
RVO zu beurteilende Zuwendungen gezahlt werden und wie sich diese auf das Jahr verteilen.
Der Kläger hält die Regelung des § 385 Abs. 1a
RVO ferner deswegen für unvereinbar mit Art
3 Abs.
1 GG, weil sie sich - vornehmlich in der ArblV, ähnlich aber auch beim ÜG der RV sowie beim KrG der KV - stärker zu Lasten der
weniger verdienenden Versicherten auswirkt. So sind nach § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bei der Berechnung des Alg nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die
meisten anderen einkommensabhängigen Leistungen nach dem AFG, ferner für das ÜG der RV und das KrG (vgl § 18 Abs. 1 AVG iVm § 182 Abs. 5
RVO). Andererseits unterliegen auch diese Zuwendungen als Teil des Arbeitsentgelts der Beitragspflicht, dies jedoch nur, solange
die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist. Nicht betroffen von den angeführten Nachteilen sind deshalb Versicherte,
bei denen bereits der laufende Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet. Hingegen zahlen
diejenigen, deren laufendes Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, von den genannten Sonderzuwendungen
Beiträge, obwohl die Zuwendungen bei den Leistungen für vorübergehenden Verdienstausfall (Alg, ÜG, KrG) nicht berücksichtigt
werden. Der Anteil solcher "nichtäquivalenten" Beiträge ist umso größer, je niedriger das laufende Arbeitsentgelt des Versicherten
ist.
Diese Unterschiede zwischen den weniger und den besser verdienenden Versicherten lassen sich für die Leistungen nach dem AFG, wo das Schwergewicht der Unterschiede liegt, nicht allein damit rechtfertigen, daß die Leistungen der ArblV nicht vom Äquivalenz-,
sondern vom Solidaritätsprinzip geprägt sind (vgl BVerfGE 51, 115 = SozR 4100 § 112 Nr. 10 S 32; Gagel, AFG, § 167 Anm 9 ff mwN); denn hier handelt es sich nicht allein um die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen für Einkommensteile,
die bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt werden, sondern um die unterschiedliche Behandlung der Versicherten je
nachdem, ob ihr Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze über- oder unterschreitet und wie es sich zusammensetzt (nur aus
laufenden Bezügen oder auch aus Überstundenvergütungen, Mehrarbeitszuschlägen und Sonderzuwendungen). Auf diese Fragen ist
das BVerfG in seiner Entscheidung zur Nichtberücksichtigung von Überstundenvergütungen beim Alg (aa0) nicht eingegangen, zumal
es auch die damals streitigen Beitragsanteile weder ihrer absoluten noch relativen Höhe nach für erheblich gehalten hat. Inzwischen
werden jedoch außer Überstundenvergütungen auch Mehrarbeitszuschläge und Sonderzuwendungen trotz Beitragspflicht bei den Leistungen
nicht mehr berücksichtigt; darüber hinaus sind die Rahmenfrist für die Berechnung des Alg und seine Leistungsdauer erheblich
verlängert worden (vgl §§ 106a, 242d AFG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, BGBl I 1713).
Der Kläger hält schließlich die Regelung in § 385 Abs. 1a
RVO deswegen für bedenklich, weil sie nur Arbeitnehmer trifft, die neben ihrem laufenden Arbeitsentgelt einmalige Zuwendungen
erhalten, nicht dagegen diejenigen, denen statt der einmaligen Zuwendung Zuschläge zum laufenden Arbeitslohn oder monatliche
Abschläge gezahlt werden. Bei letzteren seien die (monatlichen) Zahlungen uneingeschränkt leistungsrechtlich zu berücksichtigen
(BSGE 29, 105), bei ersteren hingegen nur bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im übrigen verletze die unterschiedliche
Behandlung der weniger und der höher verdienenden Versicherten das Sozialstaatsprinzip, zumal die Sozialversicherung gerade
einen solidarischen Ausgleich zugunsten der sozial Schwächeren bezwecke und das Sozialstaatsprinzip auch im Rahmen von Art
3 Abs.
1 GG zu berücksichtigen sei (BVerfGE 38, 187, 198; 39, 316, 327).
Die angeführten Belastungsunterschiede, die sich bei Anwendung des § 385 Abs. 1a
RVO ergeben - vor allem je nach dem Auszahlungsmonat der Sonderzuwendungen, aber auch hinsichtlich der unterschiedlichen Auswirkung
der Regelung auf weniger und auf höher verdienende Versicherte -, verstoßen indes nach Ansicht des Senats nicht gegen das
GG, insbesondere nicht gegen Art
3 Abs.
1 GG, weil die getroffene Regelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Gleichheitssatz des Art
3 Abs.
1 GG ist nämlich nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
beachtet werden müssen (BVerfGE 54, 11, 25 f). Der Gesetzgeber hat insoweit, wie das BVerfG wiederholt betont hat, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; sein Spielraum
ist erst dann überschritten, wenn er "Differenzierungen vornimmt, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind"
(BVerfG aaO). Für die vom Kläger angegriffene Regelung gibt es jedoch einleuchtende sachliche Gründe, wobei allerdings wegen
der unterschiedlichen Struktur der betroffenen Versicherungszweige teilweise abweichende Überlegungen maßgeblich sind.
Eine sachliche Begründung ergibt sich bereits aus dem Rechtszustand, der vor dem Inkrafttreten des § 385 Abs. 1a
RVO (1. Januar 1984) galt und der ein Bedürfnis nach gerechterer Regelung der Beitragsbelastung von Sonderzuwendungen deutlich
hervortreten ließ. So war nach früherem Recht eine Sonderzuwendung (uU abzüglich eines lohnsteuerfreien Anteils) grundsätzlich
dem Arbeitsentgelt im Monat der Auszahlung zuzurechnen, so daß Beiträge nur in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt
des Auszahlungsmonats und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben waren (§ 4 der Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977, BGBl I 1208, gestrichen durch Art 2 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983, BGBl I 1472). Demgemäß wurde bei Arbeitnehmern, deren Monatsverdienst
die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze überstieg, der beitragspflichtige Teil einer (in Höhe eines zusätzlichen
Monatsentgelts gezahlten) Sonderzuwendung mit steigendem Verdienst immer geringer, bis er bei laufenden Einkünften in Höhe
der Beitragsbemessungsgrenze ganz entfiel. Soweit allerdings die Sonderzuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers
anteilig an ihn zu zahlen gewesen wäre, war sie nach der Rechtsprechung des Senats nicht allein dem Auszahlungsmonat zuzurechnen,
sondern auf das ganze Jahr zu verteilen, so daß im Monat der Auszahlung Beiträge für die vorangegangenen Monate nachberechnet
werden mußten (SozR 2100 § 14 Nr. 9; § 17 Nr. 3 mwN). Wurden dagegen zB auf eine zu erwartende Sonderzuwendung (Jahrestantieme,
Gewinnbeteiligung) monatliche Abschläge gezahlt, so waren diese wie laufendes Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde
zu legen (vgl BSGE 29, 105). Nach früherem Recht wurden demnach Sonderzuwendungen unterschiedlich mit Beiträgen belastet, wobei die weniger verdienenden
Versicherten häufig einer stärkeren Belastung als die höher verdienenden unterlagen (vgl die Begründung der Neuregelung im
Haushaltsbegleitgesetz 1984, BT-Drucks 10/335, S 61 Abschnitt A 9). Andererseits war bei Versicherten, die arbeitsrechtlich
einen Anspruch auf anteilige Zahlung der Sonderzuwendung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens hatten, die Beitragsberechnung
kompliziert und mit Unklarheiten behaftet.
Das neue Recht beseitigt die unterschiedliche Beitragsbelastung von Sonderzuwendungen je nach ihrer arbeitsrechtlichen Ausgestaltung.
Es führt auch durch Mehrbelastung der an besserverdienende Arbeitnehmer gezahlten Sonderzuwendungen zu einer gleichmäßigeren,
an der Leistungsfähigkeit orientierten Belastung aller Arbeitnehmer (BT-Drucks 10/261, S 13 unter 7). Dabei trifft allerdings
die Beitragsmehrbelastung der Sonderzuwendungen im neuen Recht die Versicherten nur, wenn und soweit die für den Auszahlungsmonat
geltende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das bis dahin gezahlte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
Im übrigen ist für die Berechnung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nur die Dauer der Beschäftigung "bei demselben
Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr" zu berücksichtigen (§ 385 Abs. 1a Satz 4
RVO). Auch diese Einschränkung dient indessen der Beseitigung von Unzuträglichkeiten des bisherigen Rechtszustandes. Mit ihr
hat der Gesetzgeber "überzogenen Verwaltungsaufwand, insbesondere Korrekturen bereits durchgeführter Beitragsberechnungen,
grundsätzlich vermeiden" wollen (BT-Drucks 10/335, S 70/71 zu Nr. 9). Demgemäß werden die Beiträge für Sonderzuwendungen nunmehr aufgrund der bekannten Arbeitsentgelte des laufenden
Kalenderjahrs berechnet und von dem Arbeitgeber abgeführt, der die Sonderzuwendung zahlt.
Auch die vom Kläger für das neue Recht beanstandeten Unterschiede im Äquivalenzgefüge zwischen Beiträgen und Leistungen haben,
soweit sie für Sonderzuwendungen von Bedeutung sind, ihren Ursprung in praktischen Schwierigkeiten der Beitrags- und Leistungsberechnung
nach dem früheren Rechtszustand. So blieben nach § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG idF vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) einmalige Zuwendungen bei der Bemessung des Alg außer Betracht. Dabei wurden aber unter
einmaligen Zuwendungen nur solche verstanden, die den Arbeitnehmern aus besonderen Anlässen (nicht regelmäßig wiederkehrend)
gewährt wurden und vielfach auch nach Höhe und Fälligkeit nicht feststanden. Hingegen waren regelmäßig wiederkehrende Leistungen,
auf die nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein Rechtsanspruch bestand, bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen
(BSG SozR Nr. 4 zu § 90 AVAVG; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 11; s auch BSGE 16, 91). Ab 1. Januar 1981 wurde § 112 Abs. 2 AFG dann dahin geändert, daß sich das wöchentliche Arbeitsentgelt um den auf eine Woche entfallenden Anteil von Sonderzuwendungen
erhöhte, sofern es sich um Zuwendungen handelte, die mindestens jährlich wiederkehren und jeweils anteilig gezahlt werden,
wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers endet. Sonstige wiederkehrende
Zuwendungen sowie einmalige Zuwendungen blieben außer Betracht (§ 112 Abs. 2 Sätze 3 und 4 idF von Art II §2 Nr. 10 Buchst
a des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl I 1469, 1488).
Bei der Berechnung von ÜG, das in der RV an vorher versicherungspflichtig Beschäftigte gezahlt wird, wurden - entsprechend
der Regelung für das KrG (§ 182 Abs. 5 Satz 1
RVO) und der Erstfassung des § 112 Abs. 2 AFG - einmalige Zuwendungen nicht berücksichtigt (§ 1241 Abs. 1
RVO = § 18 Abs. 1 AVG). Die spätere Änderung des § 112 Abs. 2 AFG beschränkte sich auf das AFG und wurde nicht in die RV und die KV übernommen.
Schwieriger noch als die Abgrenzung zwischen einmaligen und wiederkehrenden Zuwendungen im Leistungsrecht des AFG und gewichtiger als der für die Zeit seit 1981 dargelegte Unterschied zwischen den Regelungen des AFG und denen in der RV erwies sich die Klärung der Frage, in welchem Umfang wiederkehrende Sonderzuwendungen bei der Berechnung
der Leistungen zu berücksichtigen sind. Für sie hatte das BSG zunächst, dh zur Erstfassung des § 112 Abs. 2 AFG, entschieden, daß sie, wenn sie dem Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum zugeflossen sind, voll der Leistungsberechnung zugrunde
zu legen seien (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 11). Für das ÜG sollten dagegen diese im Bemessungszeitraum zugeflossenen Sonderzuwendungen
nur anteilig (meist zu 1/12) berücksichtigt werden (BSGE 52, 102; SozR 2200 § 182 Nr. 85). Wurde die Sonderzuwendung in einem Zeitpunkt ausgezahlt, der außerhalb des Bemessungszeitraums
lag, so blieb sie in allen Versicherungszweigen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt (vgl BSG SozR 2200 § 1241 Nrn
9 und 18).
Soweit hiernach zwischen der Leistungsberechnung nach dem AFG und der Berechnung des ÜG in der RV (sowie des KrG) Unterschiede bestanden, führte auch die spätere Gesetzgebung nicht zu
deren Beseitigung. Durch die Änderung des §112 Abs. 2 AFG ab 1981 wurde zwar für die zu berücksichtigenden, mindestens jährlich wiederkehrenden Zuwendungen erreicht, daß es nicht
mehr darauf ankam, ob sie zufällig im Bemessungszeitraum ausgezahlt wurden; außerdem wurde sichergestellt, daß sie nur anteilig
dem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum zuzuschlagen waren (vgl BT-Drucks 8/4022, S 90). Diese Änderung des § 112 Abs. 2 AFG galt aber nur für Leistungen nach dem AFG, da die Vorschriften über die Berechnung von ÜG und KrG nicht entsprechend geändert wurden. Im übrigen wurde die Änderung
bereits durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) mit Wirkung vom 1. Januar
1982 wieder gestrichen (Art 1 § 1 Nr. 40 Buchst a); gleichzeitig wurde die Berücksichtigung von Sonderzuwendungen beim Alg
vollständig beseitigt, da diese "aufgelaufenen" Entgelte nicht zu dem gewöhnlichen laufenden Arbeitsentgelt gehörten, mit
dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen könne (BT-Drucks 9/966, S 79 zu Art 1 § 1 Nr. 32 - § 112 AFG; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25). In den Materialien (aa0) wurde darauf hingewiesen, daß dieser Rechtszustand im Ergebnis der für das KrG geltenden
Regelung entspreche. Dies traf indes nicht zu, weil dort eine dem § 112 Abs. 2 AFG (idF des Gesetzes vom 18. August 1981) entsprechende Korrektur nicht vorgenommen worden war. Für KrG und ÜG waren vielmehr
wiederkehrende Sonderzuwendungen weiter anteilig zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum zugeflossen waren. Erst
mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984, durch das auch der hier angegriffene § 385 Abs. 1a
RVO eingefügt wurde, wurde § 182 Abs. 5
RVO dahin geändert, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des § 385 Abs. 1a
RVO beim KrG nicht mehr zu berücksichtigen ist (dies gilt über § 1241 Abs. 1
RVO = § 18 Abs. 1 AVG auch für die Berechnung des ÜG der RV). Erst damit war also der bisher uneinheitliche Rechtszustand für die verschiedenen
Versicherungszweige beseitigt. Schon dieses - mit der Einfügung des § 385 Abs. 1a
RVO vom Gesetzgeber offenbar bewußt verfolgte und auch erreichte - Ziel der Rechtsvereinheitlichung hat der Senat bei der verfassungsrechtlichen
Prüfung der Neuregelung als einen wichtigen Umstand angesehen.
Eine weitere sachliche Begründung für die vom Kläger beanstandeten ungleichen Beitragsbelastungen ergibt sich aus dem Bedürfnis
nach einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, wobei dieses Bedürfnis allerdings gegen die damit für die Versicherten
verbundenen beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung haben die Gerichte unter dem Gesichtspunkt
des Art
3 Abs.
1 GG nicht danach zu fragen, ob die Regelung des Gesetzgebers die gerechteste oder zweckmäßigste ist. Sie haben vielmehr lediglich
zu prüfen, ob sachlich einleuchtende Gründe für die vom Gesetzgeber in Kauf genommenen ungleichen Belastungen der Versicherten
vorliegen. Das ist der Fall.
Die ungleichen Belastungen,die sich , wie ausgeführt, bei der Anwendung des § 385 Abs. 1a
RVO je nach Auszahlungszeitpunkt der Sonderzuwendung ergeben, würden zwar nicht entstehen, wenn auf die Sonderzuwendungen - unabhängig
von ihrem Auszahlungsmonat - statt der anteiligen jeweils die volle Jahresarbeitsverdienstgrenze (jährliche Beitragsbemessungsgrenze)
anzuwenden wäre und zugleich unterstellt würde, daß das laufende Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe bis zum Jahresende
weitergezahlt wird. Dies würde jedoch, da die genaue Höhe künftiger Verdienste nicht hinreichend sicher kalkulierbar ist,
zu Rechtsunsicherheit, zur Notwendigkeit von häufigen späteren Korrekturen und damit zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen.
Würde sich zB das laufende Arbeitsentgelt in den der Auszahlung der Sonderzuwendung folgenden Monaten anders entwickeln als
zunächst anzunehmen war, müßte eine Neuberechnung der Beiträge für die Sonderzuwendung erfolgen; zuviel gezahlte Beiträge
müßten erstattet, zu wenig gezahlte nacherhoben werden. Das wäre besonders dann schwierig, wenn der Arbeitnehmer inzwischen
den Arbeitgeber gewechselt hätte oder wenn er arbeitslos geworden wäre. Dann würde sich neben der Frage eines Beitragsausgleichs
auch noch die Frage stellen, inwieweit der frühere und der neue Arbeitgeber den - geänderten - Arbeitgeberanteil zu tragen
hätte. Bei der angedeuteten Lösung wäre somit nicht nur der Regelungsbedarf, sondern auch der Verwaltungsaufwand erheblich.
Ähnliches würde für einen etwa von der Einzugsstelle der Beiträge vorzunehmenden, am Vorbild des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
orientierten Beitrags-Jahresausgleich gelten, der dann durchzuführen wäre, wenn sich am Jahresende ergeben würde, daß die
jährliche Beitragsbemessungsgrenze durch die bisher zu Beiträgen herangezogenen Entgelte - einschließlich einer gemäß § 385 Abs. 1a
RVO berücksichtigten Sonderzuwendung - nicht ausgeschöpft worden ist. Der mit einem solchen Beitrags-Jahresausgleich verbundene
Verwaltungsaufwand könnte zwar, vor allem bei Einsatz von EDV-Anlagen, möglicherweise dann noch hinnehmbar sein, wenn der
Arbeitnehmer während des laufenden Jahres nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt war; in allen anderen Fällen wäre er jedoch
sehr erheblich.
Ob nun allerdings selbst solche Schwierigkeiten und der zu ihrer Bewältigung erforderliche Verwaltungsaufwand in Kauf genommen
werden müßten, wenn, wie der Kläger meint, nur auf diese Weise schwerwiegende Ungleichheiten auszuräumen wären, läßt der Senat
offen. Denn die vom Senat eingeholten Auskünfte haben ergeben, daß die Anwendung des § 385 Abs. 1a
RVO zu größeren Differenzen in der Beitragsbelastung nur in seltenen Fällen führt, daß geringere Differenzen zwar häufiger auftreten,
sich jedoch ebenfalls noch in einem relativ eng begrenzten Rahmen halten.
Der Bereich, in dem solche Differenzen überhaupt auftreten können, ist auf Versicherte beschränkt, deren laufende Verdienste
einerseits unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, andererseits die Hälfte dieser Grenze nicht unerheblich überschreiten.
Liegen sie nämlich nur wenig über der Hälfte, dann wird eine Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsverdienstes bereits bei einer
Auszahlung im April voll von der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze erfaßt, erst recht gilt dies bei einer späteren Auszahlung.
Nur wenn und in dem Maße, wie sich der laufende Verdienst der Beitragsbemessungsgrenze nähert, wird die Sonderzuwendung je
nach dem Monat ihrer Auszahlung unterschiedlich hoch mit Beiträgen belastet. So traten im Jahre 1984 (bei einer monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der RV und ArblV von 5.200 DM) Belastungsdifferenzen erst bei einem laufenden Monatsverdienst
von über 4.160 DM auf. Am größten waren die Differenzen bei einem Monatsverdienst von 4.800 DM und einer Sonderzuwendung in
mindestens gleicher Höhe; wurde sie im April ausgezahlt, waren von ihr nur 1.600 DM, bei einer Auszahlung im Dezember dagegen
4.800 DM beitragspflichtig. Bei einem geringeren Monatsverdienst, zB von 4.500 DM, wäre eine Sonderzuwendung in gleicher Höhe
bei Auszahlung im April mit 2.800 DM, im Dezember mit 4.500 DM beitragspflichtig gewesen; bei einem höheren Monatsverdienst,
zB von 5.000 DM, wäre die Sonderzuwendung bei Auszahlung im April mit 800 DM, bei Auszahlung im Dezember mit 2.400 DM beitragspflichtig
gewesen.
Wie groß hiernach von den überhaupt betroffenen Arbeitnehmern (im Jahre 1984 waren dies solche mit Monatsverdiensten zwischen
4.160 und 5.200 DM) der Anteil derjenigen ist, bei denen es zu erheblichen Belastungsdifferenzen kommt, wenn sie außer ihrem
laufenden Verdienst noch eine Sonderzuwendung in mindestens gleicher Höhe erhalten, hat der Senat nicht sicher feststellen
können. Sehr bedeutend kann dieser Anteil indessen nach den Ermittlungen des Senats nicht sein. Denn zum einen muß es sich,
wie ausgeführt, um Versicherte handeln, deren Monatsverdienst der Beitragsbemessungsgrenze nahekommt; das ist, da der Durchschnittsverdienst
der Rentenversicherten nur wenig über der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der RV liegt, eindeutig der kleinere Teil der
Versicherten. Zum anderen ist der Belastungsunterschied seiner Höhe nach wesentlich vom Auszahlungsmonat der Sonderzuwendung
abhängig, und zwar wird er um so größer, je weiter die Auszahlungsmonate auseinanderliegen; am größten ist er zwischen Versicherten,
denen die Zuwendung schon im April ausgezahlt wird, und denen, die sie erst gegen Jahresende erhalten. Auch insoweit kann
jedoch eine unterschiedliche Beitragsbelastung wieder ausgeglichen werden, wenn nämlich Versicherte, deren Sonderzuwendung
wegen frühzeitiger Auszahlung zunächst nur teilweise beitragspflichtig ist, später eine weitere Zuwendung erhalten, mit der
sie dann die Jahresbeitragsbemessungsgrenze ausschöpfen. Wirklich "kritisch" sind hiernach nur diejenigen Fälle, in denen
Versicherte mit einem nicht allzu weit unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Monatsverdienst jährlich nur eine einzige
Sonderzuwendung erhalten und diese -entgegen einer weithin üblichen Praxis - nicht gegen Jahresende, sondern schon im zweiten
Vierteljahr ausgezahlt wird. Die Beitragsbelastung dieser Versicherten kann in der Tat erheblich niedriger sein als die anderer
Versicherter mit gleichem Arbeitsverdienst.
Solche Fälle sind indessen nach der Überzeugung des Senats selten. So erhalten nach Auskunft des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung von den tarifvertraglich erfaßten Arbeitnehmern 86 % mehr als nur eine Sonderzuwendung im Jahr, insbesondere
neben einer Jahressonderzahlung noch ein zusätzliches Urlaubsgeld; lediglich 6 % erhalten nur eine Jahressonderzahlung, 7
% nur ein zusätzliches Urlaubsgeld. Allein für letzteres käme eine Auszahlung schon im zweiten Vierteljahr in Betracht. Bei
der großen Mehrzahl derjenigen Arbeitnehmer, die sowohl ein zusätzliches Urlaubsgeld als auch eine Sonderzuwendung zum Jahresende
erhalten, werden sich die Zuwendungen dagegen in der Regel so auf das ganze Jahr verteilen, daß letztlich keine größeren,
mit dem Auszahlungsmonat der Zuwendungen zusammenhängenden Beitragsdifferenzen auftreten.
Ob nun allerdings der geringe Umfang eines vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelten Personenkreises allgemein einen Verzicht
auf differenziertere Regelungen zu begründen vermag, kann fraglich sein, braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Hier
kommt nämlich hinzu, daß Versicherte, deren Sonderzuwendungen mit einem höheren Beitrag belastet werden, dadurch in der RV
in der Regel auch eine Anwartschaft auf entsprechend höhere Leistungen (Renten) erwerben. Für ihre höheren Beiträge erhalten
sie also ein Äquivalent auf der Leistungsseite. Gerade diesem Umstand hat der erkennende Senat in früheren Urteilen besondere
Bedeutung beigemessen, wo darüber zu entscheiden war, ob Sonderzahlungen unter bestimmten Umständen anteilig auf das Kalenderjahr
zu verteilen sind (BSG SozR 2100 § 14 Nr. 9; SozR 2100 § 17 Nr. 3; ferner BSG 28. April 1982 - 12 RK 12/80 - USK 8244). Dabei ist im übrigen noch zu berücksichtigen, daß die höheren Beiträge, die den Versicherten die Aussicht auf
eine ihrem Gesamtverdienst entsprechende Sicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit,
Alter und Tod) verschaffen, zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber mitgetragen werden.
In der ArblV wirkt sich allerdings ein höherer Beitrag auf der Leistungsseite nicht aus. Hier ist jedoch - wie die Beklagte
mit Recht betont - eine Gesamtbetrachtung geboten. Sie erscheint um so mehr gerechtfertigt, als der Beitrag, der von den Sonderzuwendungen
zur BA zu entrichten ist, wegen des niedrigen Beitragssatzes der ArblV absolut und relativ nur zu geringen Unterschieden in
der Belastung führt je nachdem, in welchem Monat die Sonderzuwendung ausgezahlt wird.
Auch die darüber hinaus vom Kläger beanstandeten Unterschiede im Äquivalenzgefüge der Lohnersatzleistungen für vorübergehenden
Verdienstausfall, insbesondere bei solchen aus der ArblV, haben ihren Grund in dem Bedürfnis nach einfach zu handhabenden
Regelungen. Die Vergangenheit hat gezeigt, daß eine befriedigende Berücksichtigung von Sonderzuwendungen beim ÜG, KrG und
Alg nicht gefunden werden kann. Das trifft auch für die Regelung zu, die im Jahre 1981 für das Alg galt und nach der, wie
ausgeführt, wiederkehrende Sonderzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bei den Leistungen berücksichtigt wurden. Da
sie aber nur anwendbar war, wenn festgestellt werden konnte, daß die Sonderzuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers
anteilig zu zahlen war, traf sie nur einen Teil der Arbeitnehmer.
Auf der Beitragsseite ergab sich im übrigen ein weiterer sachlicher Grund für die Neuregelung aus dem Bedürfnis, dem gestiegenen
Finanzbedarf der Sozialversicherungsträger Rechnung zu tragen (BT-Drucks 10/335, S 57, Abschn A1). Hierzu wurde bei den Gesetzesberatungen
die Auffassung vertreten, daß es sozial gerechter sei, die erforderliche Erhöhung des Beitragsaufkommens an der Leistungsfähigkeit
des einzelnen Arbeitnehmers zu orientieren, als den Beitragssatz zu erhöhen; eine lineare Erhöhung führe zu einer unangemessenen
Belastung der Arbeitnehmer mit niedrigen Einkünften, die keine oder nur geringe Sonderzahlungen erhielten (BT-Drucks 10/691,
S 13 zu 7). Auch wenn diese Begründung nicht voll überzeugt und die Unterschiede im Äquivalenzgefüge - anders als die Unterschiede,
die sich aus dem Auszahlungszeitpunkt ergeben - nicht allein deshalb unbeachtet bleiben können, weil sie ihrem Umfang oder
ihrer Bedeutung nach für die einzelnen Versicherten wenig Gewicht haben, so verstößt die Neuregelung auch in der ArblV nach
Ansicht des Senats dennoch nicht gegen Art
3 Abs.
1 GG. Dabei hat der Senat im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang, in dem die Neuregelung steht, vor allem das Bedürfnis nach einheitlichen
Berechnungsgrundlagen für die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Für die RV und die ArblV hat der Gesetzgeber diesem
Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, daß nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 bei beitragspflichtigen Arbeitnehmern die Bemessungsgrundlage
für ihre Beiträge zur RV grundsätzlich zugleich die für die Beiträge zur BA ist. Nur so wird eine praktikable und mit vertretbaren
Kosten durchführbare Abwicklung der ohnehin sehr kompliziert gewordenen Beitragsberechnung und -erhebung möglich. Für eine
Durchbrechung dieses Grundsatzes müßten deshalb gewichtige Gründe vorliegen. Daß der Gesetzgeber gewisse Unebenheiten der
geltenden Regelung dabei nicht als gewichtig genug angesehen hat, liegt noch im Rahmen seines Gestaltungsermessens.
Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten: Die unterschiedlichen Belastungen, die für einen Teil der Versicherten mit der
Neuregelung der Beitragspflicht von Sonderzuwendungen verbunden sind, verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere
nicht gegen den Gleichheitssatz. Anders als im Grundsatz nach früherem Recht werden Sonderzuwendungen zwecks besserer und
gleichmäßigerer Erfassung und damit auch zur Erhöhung der Beitragseinnahmen der Versicherungsträger nicht mehr nur bis zur
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt; andererseits sind sie aber auch nicht stets auf ein ganzes Jahr zu verteilen,
was die Beitragsabrechnung bei einer Auszahlung vor Jahresende sehr erschwert hätte. Maßgebend ist für sie vielmehr die jährliche
Beitragsbemessungsgrenze mit dem Anteil, der dem jeweiligen Auszahlungsmonat entspricht. Soweit Teile der Versicherten dadurch
je nach dem Auszahlungsmonat unterschiedlich belastet werden, kann und muß dies hingenommen werden.
Das gilt zunächst für die RV: Die Zahl derjenigen Versicherten, die nur eine einzige Sonderzuwendung im Jahr und diese schon
in der ersten Jahreshälfte erhalten, so daß für sie dann uU weniger Beiträge als bei einer Auszahlung zum Jahresende zu entrichten
sind, ist relativ gering. Noch kleiner ist der Kreis derjenigen, die von solchen Belastungsunterschieden in stärkerem Umfang
betroffen werden. Im übrigen entsprechen in der RV niedrigeren Beiträgen grundsätzlich niedrigere Rentenanwartschaften, höheren
Beiträgen höhere Rentenanwartschaften (Äquivalenz von Beitrags- und Leistungsseite).
Aber auch soweit der Gesetzgeber die Neuregelung der Beitragspflicht von Sonderzuwendungen auf die ArblV erstreckt hat, verletzt
sie nicht den Gleichheitssatz. Für die von den Belastungsunterschieden betroffenen Versicherten wirken sie sich hier wegen
des niedrigeren Beitragssatzes der ArblV weniger aus als in der RV. Allerdings stehen in der ArblV etwaigen Mehr- oder Minderbelastungen
der Versicherten auf der Beitragsseite keine Äquivalente auf der Leistungsseite gegenüber, solange Sonderzuwendungen bei der
Bemessung der kurzfristigen Leistungen der ArblV anders als bei den Dauerleistungen der RV unberücksichtigt bleiben. Die damit
zusammenhängende unterschiedliche Belastung der weniger und der höher verdienenden Versicherten muß indessen in Kauf genommen
werden. Sie wäre nur zu vermeiden, wenn entweder auch die weniger verdienenden Versicherten von Beiträgen für Sonderzuwendungen
freigestellt oder umgekehrt die höher verdienenden ebenfalls mit solchen Beiträgen belastet würden; das würde aber in beiden
Fällen - abgesehen von den erheblichen Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der ArblV - den Verlust der gemeinsamen Beitragsbemessungsgrenze
für die ArblV und die RV bedeuten, den der Gesetzgeber offenbar nicht für vertretbar gehalten hat, was verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
Nach allem kam eine - vom Kläger hilfsweise beantragte - Vorlage an das BVerfG unter dem Gesichtspunkt des Art
3 Abs.
1 GG iVm Art
20 GG (Sozialstaatsprinzip) nicht in Betracht.
Die Neuregelung der Beitragspflicht von Sonderzuwendungen verstößt auch nicht gegen Art
14 GG. Daß Beitragserhöhungen und auch die Einbeziehung weiterer Einkünfte in die Beitragspflicht nur unter ganz besonderen Voraussetzungen
("Erdrosselungswirkung") einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum darstellen, hat der Senat bereits mehrfach
entschieden. Hierauf kann verwiesen werden (SozR 2200 § 180 Nr. 29 S 119 mwN). Ein Ausnahmefall dieser Art liegt hier nicht
vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.