BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - 13 R 27/15
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 07.10.2015 L 6 R 15/14 , SG Trier S 2 R 332/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F., T., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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