Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F., T., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat mit Urteil vom 7.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., T., beantragt. Er wendet sich im Wesentlichen
gegen das Gutachten des Dr. S., das "nicht den aktuellen Daten und nicht der Wahrheit" entspreche.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. ist abzulehnen.
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Auch ein Verfahrensfehler iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Insbesondere hat der im Berufungsverfahren anwaltlich
vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt, den das LSG übergangen hätte. Dass der Kläger mit dem Ergebnis der Begutachtung
durch Dr. S. nicht einverstanden ist und das Urteil des LSG für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht. Da
dem Kläger hiernach PKH nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.