BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - 13 R 403/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.10.2015 L 5 R 3343/12 , SG Konstanz S 7 R 652/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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