BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - 13 R 414/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.10.2015 L 11 R 630/15 , SG Mannheim S 12 R 3130/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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