BSG, Beschluss vom 22.12.2014 - 14 AS 308/14
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.09.2014 L 7 AS 1256/13 , SG Hannover S 57 AS 3737/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 23. September 2014 - L 7 AS 1256/13 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 16.10.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen mit einem am 10.11.2014 durch Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 16.12.2014 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
2 Satz 1, Abs
4 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.