BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - 14 AS 316/14
Vorinstanzen: LSG Hamburg 13.11.2014 L 4 AS 302/14 , SG Hamburg S 41 AS 2915/12
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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