BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - 14 AS 327/14
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 23.09.2014 L 3 AS 165/11 , SG Trier S 5 AS 325/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 - L 3 AS 165/11 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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