Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie die Frage,
"ob nämlich die formelle Rechtsposition grundsätzlich Vorrang hat vor vertraglichen Vereinbarungen, die diese formelle Rechtsposition
außer Kraft setzen". Soweit darin im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu der nach dem Beschwerdevorbringen im Streit
stehenden Frage um die vorrangige Verwertung eines - so der Vortrag - dem Kläger nur pro forma übertragenen Grundstücks überhaupt
eine Rechtsfrage iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zu sehen sein sollte, fehlt es jedenfalls an jeder Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bedeutung von Treuhandverhältnissen für die Vermögensverwertung (zum
SGB III vgl nur BSG vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - juris RdNr 15 mwN) und ausgehend davon an der Darlegung, inwieweit sich vorliegend weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen.
Soweit die Beschwerde sinngemäß eine Verletzung von §
103 SGG geltend macht, weil das LSG einem Beweisantrag nicht gefolgt sei, ist das Vorbringen bereits unschlüssig, weil es hiernach
auf die unter Beweis gestellte Tatsache nach der Rechtsauffassung des LSG nicht ankam ("Das Gericht hat statt dessen die formelle
Betrachtungsweise über alles andere gestellt, weshalb es letztlich selbstredend auch nicht erforderlich war, Beweis zu erheben")
und dessen Entscheidung daher auf der beanstandeten Verfahrensweise nicht beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.