BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 3 RK 14/94
»Bei der Beurteilung von Schwerpflegebedürftigkeit bei geistig behinderten Kindern i.S. von § 53 Abs. 1 SGB V sind neben denjenigen Verrichtungen, die noch im Gegensatz zu einem gleichaltrigen gesunden Kind noch gar nicht ausgeführt werden können, auch diejenigen zu berücksichtigen, bei denen ein erheblich höheres Maß an Aufforderung, Anleitung und Kontrolle durch die Pflegeperson erforderlich ist. Dies muß jedoch mit einem nennenswerten zeitlichen Mehraufwand verbunden sein. Zielen derartige Maßnahmen allgemein darauf ab, die Fähigkeit zu eigenständiger Lebensführung zu stärken, so dienen sie vorrangig dem Ziel, den Pflegeaufwand in späteren Lebensabschnitten zu vermeiden oder geringer zu halten, so daß sie dem Bereich der Rehabilitation zuzuordnen sind, der von den §§ 53 ff. SGB V nicht erfaßt wird.«
Fundstellen: SozR 3-2500 § 53 Nr. 8
Normenkette:
BSHG § 69 Abs. 3
,
SGB V § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 1

Entscheidungstext anzeigen: