BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - 4 AS 259/15
Vorinstanzen: LSG Sachsen 16.07.2015 L 2 AS 492/13 , SG Leipzig S 17 AS 1557/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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