Gründe:
I
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2011.
Die SGB II-Leistungen beziehende Klägerin ist bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) AG kranken- und pflegeversichert, im streitigen
Zeitraum mit einem Gesamtbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung iHv monatlich 417,06 Euro (Krankheitskostenvollversicherung
iHv 374,34 Euro, Krankenhaustagegeld iHv 12,37 Euro, private Pflegepflichtversicherung iHv 30,35 Euro). Sie bewohnt und bewohnte
- bis 9.9.2011 gemeinsam mit ihrer 1985 geborenen und studierenden Tochter - eine ca 150 qm große Eigentumswohnung, welche
sie durch notariellen Vertrag vom 17.12.2007 - je zur ideellen Hälfte - ihren beiden Kindern gegen ein Nießbrauch zu einem
lebenslangen unentgeltlichen Nutzungsrecht zu ihren Gunsten übertragen hatte. In § 8 Abs 1 dieses Vertrags ist unter der Überschrift
"Wohngeld" ua geregelt, dass die Kinder alle sich aus der Gemeinschaftsordnung und dem Verwaltervertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft
ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Übergeberin übernehmen. Auf den Antrag der Klägerin von Mai 2011, mit dem sie unveränderte
Unterkunftskosten iHv 836 Euro geltend machte, bewilligte der Beklagte zunächst vorläufig (Bescheid 20.7.2011; Widerspruchsbescheid
vom 10.8.2011), dann - mit Bescheid vom 20.12.2012 - endgültig für den streitigen Zeitraum SGB II-Leistungen iHv 682,07 Euro (Regelleistung iHv 364 Euro, Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung iHv 287,72
Euro und denen der Pflegeversicherung iHv 30,35 Euro).
Nachdem die Tochter der Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie einer Klageerhebung in ihrem Namen nicht zustimme, hat das SG die nur noch Individualansprüche der Klägerin betreffende Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.11.2014). Das LSG hat
die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Zuschussbedarf
zu den Aufwendungen der Klägerin zur privaten Krankenversicherung sei zutreffend nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II iVm § 12 Abs 1c S 5 und 6 VAG nach dem halben Beitrag des Basistarifs ohne Selbstbehalt bemessen worden. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Beklagte
verpflichtet sein könne, einen höheren Beitrag zu erbringen, sei nicht zu erkennen. Der Wechsel in den Basistarif zur Kostensenkung
sei zumutbar gewesen. Wohngeldzahlungen nach § 28 Abs 2 WEG könnten nur anerkannt werden, wenn eine rechtliche Verpflichtung seitens der Klägerin bestanden habe, was sich indes für
den streitigen Zeitraum nicht feststellen lasse. Beide Kinder hätten sich im Innenverhältnis ausdrücklich zur Wohngeldzahlung
verpflichtet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde "wegen Nichtzulassung der Revision" und begehrt die Bewilligung von
PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens in beiden Instanzen sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung
der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Bezogen auf das Urteil des LSG vom 26.8.2015 - L 10 AS 3066/14 - stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Das LSG hat bereits auf die Rechtsprechung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 14. Senats des BSG zur Begrenzung des Übernahmeanspruchs für Beträge zur privaten Krankenversicherung auf den halben Basistarif verwiesen (BSG Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 3 RdNr 24 f im Anschluss an BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ist das LSG zutreffend auch davon ausgegangen, dass die Erbringung steuerfinanzierter Leistungen für Unterkunftskosten nach
§ 22 SGB II ua an eine rechtliche Zahlungsverpflichtung anknüpft (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 79 zur Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zu Sonderumlagen durch Beschluss einer Eigentümerversammlung), für die
hier - nach Eigentumsübertragung auf die Kinder - keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Auch ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler
des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
ist nicht ersichtlich, dass eine fehlende Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, die nach §
111 Abs
1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden steht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
111 RdNr 2b) und nicht die Funktion hat, das rechtliche Gehör der Betroffenen sicherzustellen, ausnahmsweise ermessensfehlerhaft
war und die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter,
der dann mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, erfordert regelmäßig lediglich einen schriftlichen und den Beteiligten
zuzustellenden Beschluss des Senats (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - juris RdNr
8). Die Entscheidung in der Besetzung nach §
153 Abs
5 SGG beruht auf einem in diesem Sinne wirksamen Beschluss des LSG über die Einzelrichterernennung vom 19.12.2014. Soweit die Klägerin
die Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer fehlerhaften
Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden sei, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
nur darauf gestützt werden könnte, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG grundlegend verkannt worden sei (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1). Hierfür liegt kein Anhalt vor.
Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die von ihr persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen,
weil sie insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.