Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2014 -
L 12 AS 1796/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, alle Leistungsbescheide
hinsichtlich des Leistungszeitraums ab 1.1.2013 zu überprüfen. Das SG Düsseldorf hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden
einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 20.8.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen
zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten
und an das LSG gerichteten Schreiben vom 1.12.2014 "alle Rechtsmittel" eingelegt. Das LSG hat das Schreiben des Antragstellers
mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG
vom 29.10.2014.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung
zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.