BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - 4 AS 319/16
SGB-II-Leistungen Grundsatzrüge Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt Formverwaltungsakt
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Eine Zahlungsaufforderung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Verwaltungsakt.
4. Allerdings ist ein Schreiben einer Behörde - unabhängig davon - als Formverwaltungsakt zu qualifizieren, wenn ihm eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 13.07.2016 L 18 AS 772/16 , SG Berlin S 126 AS 11500/14
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2016 und Beiordnung von Rechtsanwalt S., B., werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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