Gründe:
I
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2013 bis 31.3.2014.
Die Klägerin, die seit 2005 neben ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin aufstockende SGB II-Leistungen bezieht, beantragte am 5.7.2013 die Weiterbewilligung der Leistungen. Der Beklagte lehnte den Antrag - bestätigt
durch das SG und LSG - ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LSG aus, die Klägerin unterliege im streitigen Zeitraum dem Leistungsausschluss
des § 7 Abs 5 SGB II, weil sie durchgehend als Studentin im Fach Physik immatrikuliert gewesen sei und dieses Studium im Rahmen des BAföG unbeschadet dessen, dass es sich hierbei um ein fachfremdes Zweitstudium gehandelt habe, dem Grunde nach förderungsfähig
gewesen sei (Urteil vom 21.9.2015 - L 19 AS 2418/14).
Die Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, hat gegen das ihr am 30.9.2015 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
mit einem am 19.10.2015 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt,
die - nach Weiterleitung durch das LSG - am 4.11.2015 beim BSG eingegangen ist. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte am 18.11.2015. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ging am 20.11.2015 beim BSG ein.
II
Der Klägerin ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der fristgebundene Schriftsatz zur Beschwerdeeinlegung
vom 16.10.2015, eingegangen beim LSG am 19.10.2015, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände so zeitig eingereicht worden
ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte
(BVerfG Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist jedoch als unzulässig zu
verwerfen (§§ 160a Abs 4 S 1, 169
SGG). Der Beschwerdebegründung ist schon nicht klar zu entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund sich die Klägerin beziehen möchte.
Eine in Betracht kommende grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich im Übrigen nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung
ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch
das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdeführerin hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und
den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin auch diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt sie sich
lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den rechtlichen Wertungen der Vorinstanzen auseinander. Die Begründung
einer grundsätzlichen Bedeutung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung des BSG, die vom LSG zitiert worden ist, ist nicht erfolgt. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall
ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Auch eine Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG legt sie nicht formgerecht dar. Dies erfordert, in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG
abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Die Klägerin benennt schon keine
Abweichung zu einer konkret benannten BSG-Rechtsprechung, sondern zitiert lediglich diverse BSG-Entscheidungen ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern eine Abweichung vorliegen soll.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.