Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung, keine Anlehnung an die Beamtenversorgung
Gründe:
I. Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2003.
Die Beklagte hatte ihm ab Dezember 1996 das Recht auf eine Altersrente zuerkannt. Gegen die Mitteilung der Rentenanpassung
zum 1.7.2003 erhob er Widerspruch, den die Beklagte zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003).
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, zum 1.7.2003 sei eine Erhöhung der Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst
um 2,4 vH und eine solche der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,04 vH erfolgt. Diese unterschiedliche Erhöhung
der Alterseinkünfte verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Insoweit beziehe er sich auf eine im März 2004 erschienene Studie
von Prof. Dr. Fuest, der die Verfassungswidrigkeit der ungleichen Anpassungen bestätigt habe. Das Sozialgericht hat die Klagen
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.6.2005).
Durch Beschluss vom 9.11.2005 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zugelassen. Diese hat es durch Urteil vom selben
Tag zurückgewiesen und ausgeführt, die Rentenanpassungsmitteilung sei sowohl unter einfachrechtlichen als auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere liege keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art
14 Abs
1 Grundgesetz (
GG) vor. Ob und in welchem Umfang die jährliche Rentenanpassung dem Schutz des Eigentumsgrundrechts unterliege, könne offen
bleiben; jedenfalls wäre ein unterstellter Eingriff in das Eigentumsgrundrecht durch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
iS des Art
14 Abs
1 Satz 2
GG gedeckt. Das den Eingriff rechtfertigende überwiegende öffentliche Interesse ergebe sich daraus, dass mit der ausgesetzten
(Brutto-)Anpassung ein massiver Beitragssatzanstieg vermieden und gleichwohl ein adäquates Rentenniveau sichergestellt werden
solle. So müsste nach einschlägigen Berechnungsmodellen der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr
2020 bei einer Modifikation der Bruttoanpassung nicht auf über 20 vH, sondern nur bis auf ca 20 vH ansteigen. Gleichzeitig
sei nach denselben Berechnungen zu erwarten, dass das Rentenniveau nicht unter 64 vH absinke, sondern bei ca 67 vH liegen
werde. Mit der moderaten Anhebung der Renten einerseits und der Verhinderung eines überproportionalen Beitragssatzanstiegs
andererseits werde die Idee des Generationenvertrags verwirklicht. Auch wenn die Rentenanpassung zum 1.7.2003 den vom 4. Senat
des Bundessozialgerichts (BSG) geforderten Inflationsausgleich nicht erreiche, liege kein Verfassungsverstoß vor. Der 4. Senat
des BSG habe anlässlich der Rentenanpassung zum 1.7.2000 entschieden. Zu dieser Zeit sei aber die staatlich geförderte private
Altersvorsorge in Gestalt der sog "Riester-Rente" noch nicht existent gewesen. Deren Auswirkungen auf die Alterseinkünfte
der Rentner seien aber zu berücksichtigen. Auch eine Verletzung des Art
3 Abs
1 GG liege nicht vor. Eine Gleichbehandlung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und im beamtenrechtlichen
Versorgungsrecht andererseits könne nicht gefordert werden. Beide Systeme seien insoweit zu unterschiedlich ausgestaltet (unter
Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art
3 Abs
1 GG. Dieser sei bezüglich der Anpassung von Versorgungsbezügen einerseits und Versichertenrenten andererseits anwendbar und durch
die ungleiche Anpassung der Alterseinkünfte in beiden Systemen zum 1.7.2003 verletzt. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99) ergebe sich, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung zwischen dem Recht der Beamtenversorgung und dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung keine erheblich ins Gewicht fallenden Unterschiede bestünden. Letztlich handele es sich um eine Gegenleistung
für die in der Zeit der aktiven Beschäftigung erbrachten Dienst- bzw Beitragsleistungen. Der Rechtsstreit betreffe nicht die
Frage des grundsätzlichen Verhältnisses der Rentenbezieher zu den Ruhestandsbeamten, sondern lediglich die Frage der jährlichen
Anpassung der Altersbezüge. Insoweit seien die im Versorgungs- bzw Versicherungsfall bestehenden Interessenlagen identisch.
Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht vor. Das Urteil des
LSG beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe keinen Beweis erhoben, wie hoch das Nettoversorgungsniveau
in beiden Bereichen tatsächlich sei, wie sich die Höhe der Renten und der Pensionen bedingt durch die Anpassung entwickelt
hätten und entwickeln werden, in welchem Maße die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die Beamtenversorgung defizitär
seien und daher Einschnitte bei der Versorgung erforderlich seien und wie sich die Aufwendungen für Renten und Pensionen entwickeln
werden. Nach der Urteilsbegründung des LSG habe es einer entsprechenden Beweiserhebung bedurft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9.11.2005, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom
20.6.2005 sowie den Rentenanpassungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 1.7.2003 mit dem Faktor 2,4 vH statt 1,04 vH anzupassen
und in dieser Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9.11.2005 zurückzuweisen.
Die zum 1.7.2003 erfolgte Rentenanpassung entspreche den §§
65,
68,
255e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in der damals geltenden Fassung und verletze nicht höherrangiges Recht. Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz
- AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) sei §
68 SGB VI neu gefasst worden. Des Weiteren sei §
255e SGB VI, welcher die Bestimmungen des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2001 bis 1.7.2010 regele, eingefügt worden. Dadurch
sei eine Neuregelung der Rentenanpassungsformel vorgenommen worden, die sich im Grundsatz an der Entwicklung der Bruttolöhne
orientiere und Beiträge zur Alterssicherung mit einbeziehe. Nach dieser Formel werde ein fiktiver Beitrag zur privaten Altersvorsorge,
der sog Altersvorsorgeanteil, berücksichtigt und - zum anderen - die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser
Regelung habe der Anstieg der Renten gebremst werden sollen. Die dämpfende Wirkung des Altersvorsorgeanteils trete jeweils
ein Jahr später ein. Durch die Sonderregelung des §
255e SGB VI werde überdies die Anpassung der Altersvorsorge des vergangenen Kalenderjahrs in Relation zum Altersvorsorgeanteil des vorvergangenen
Kalenderjahrs gesetzt. Auf Grund dieser Mechanismen habe der Altersvorsorge-Faktor erstmals für die Rentenanpassung zum 1.7.2003
Bedeutung gewonnen. Auf diese Weise seien die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2003 in den alten Bundesländern
um 1,04 vH, in den neuen Bundesländern um 1,19 vH erhöht worden. Verfassungsrecht sei nicht verletzt. Insbesondere liege eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vor.
II. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
In dem Revisionsverfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Werts seines
Rechts auf Altersrente unter Ansetzung eines höheren Faktors für die Rentenanpassung 2003 und deren Verurteilung zur Zahlung
einer entsprechend höheren Rente, als sie im Gesetz selbst und in der Rentenanpassungsverordnung 2003 (RAV 2003) vorgesehen ist. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung
(vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 17, 24) sowie als unechte Leistungsklage (§
54 Abs
1 und 4
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung oder Nichtanpassung der Rente sind nicht
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.
Die Ablehnung der Beklagten, die Altersrente des Klägers mit einem höheren Wert anzupassen, als im Gesetz und in der RAV 2003 vorgesehen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines noch höheren Werts des Rechts auf Rente
zum 1.7.2003. Die Beklagte hat durch die Anpassungsmitteilung die Altersrente des Klägers rechtmäßig um den Faktor 1,04 vH
erhöht. Für das darüber hinausgehende Begehren des Klägers gibt es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
1. Der Kläger macht mit der Revision nicht geltend, die Beklagte habe bei der Bestimmung von Zeitpunkt und Höhe der Rentenanpassung
2003 einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des
SGB VI iVm § 1 der RAV 2003 vom 4.6.2003 (BGBl I S 784) liegt auch nicht vor. Somit wurde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch
hatte.
2. Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2003 mit dem Faktor von 1,04 vH verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten,
insbesondere sind die Grundrechte aus Art
3 Abs
1 GG und Art
14 Abs
1 oder Art
2 Abs
1 GG nicht verletzt.
a) Art
3 Abs
1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 84, 348 [359]). Art
3 Abs
1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung
rechtfertigen können (stRspr zuletzt BVerfGE 110, 412 [432]).
Die vom Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art
3 Abs
1 GG) liegt nicht vor, denn nach den zu Art
3 Abs
1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung
von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen.
Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards
im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider
Bereiche rechtfertigen. So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten
von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 ff; Juris-Dokument RdNr 96). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn
und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom
Dienstherrn geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art
33 Abs
5 GG verankert (vgl BVerfGE 76, 256 [298 f]). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
durchgeführt wird. Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder"
Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256 [304 f]; BVerfGE 97, 271 ff; Juris-Dokument RdNr 96). Das LSG hat im angefochtenen Urteil (vgl dort S 15 f) zutreffend eine Reihe weiterer Unterschiede
zwischen beiden Systemen dargestellt.
Der Gesetzgeber muss diese weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der
"Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln. Der Kläger selbst räumt ein, dass beide Alterssicherungssysteme
verschieden seien. Soweit er die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete "nur" die Gleichbehandlung von Rentnern
und Pensionären bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, ist dem nicht zu folgen. Art
3 Abs
1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein
mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden. Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen,
wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl
BVerfGE 113, 167 [236]).
Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache
des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Der Gesetzgeber muss allerdings
die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271 [295]; 115, 381 [389]). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG,
Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete
übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem
Beamtenversorgungsgesetz (
BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, [297]). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der
jährlichen Anpassung der Renten in West (§§
68,
69 SGB VI) und Ost (§
255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem
SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung
im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1, Juris-Dokument RdNr 47). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen
den nach dem
SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen
in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche
Rechtsgrundlagen gelten (vgl BVerfG aaO; zur Rentenanpassung 2003: Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 311).
b) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2003 verletzt auch nicht den grundrechtlichen Eigentumsschutz der Rente
aus Art
14 Abs
1 GG. Was unter den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt, das nur subjektive vermögenswerte Rechte unter weiteren Voraussetzungen
schützt, ergibt sich allein aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt des Eigentums bestimmen. Das Rentenanpassungsrecht
des
SGB VI enthielt zum 1.7.2003 aber keine Vorschriften, aus denen sich eine höhere Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb
eine höhere Altersrente des Klägers ergeben hätte. Er hatte deshalb schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes
Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung. Ferner hat der parlamentarische Gesetzgeber - anders als bei der Rentenanpassung
2004 - im Jahre 2003 die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt, also auch insoweit keinen
"Eingriff" vorgenommen.
Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art
14 Abs
1 GG fallen könnte (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), liegt also vorliegend schon kein Eingriff in den Schutzbereich des
Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2003 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Regelungen (§§
63 Abs
7,
65, 68 Abs
1 SGB VI) vorgenommen, mit denen er den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums ausgestaltet hat (Art
14 Abs
1 Satz 2
GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente auch in ihrer gesetzlichen regelhaften "Dynamik" umfasste
dann auch die jährliche Anpassung des Werts der Rente. Der Grundrechtsschutz bestünde aber nur nach Maßgabe der jeweiligen
Inhaltsbestimmungen des
SGB VI. Durch die Rentenanpassung zum 1.7.2003 greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung
nach Maßgabe der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des
SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art
14 Abs
1 GG den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des
BeamtVG vermitteln könnte.
c) Falls dagegen der Schutzbereich des Art
14 Abs
1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung schon dem Grunde nach nicht eröffnet wäre (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007
- B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), wäre die Rentenanpassung 2003 am Maßstab des Art
2 Abs
1 GG zu messen, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente, das gegen den beklagten Verwaltungsträger gerichtet ist, als
Recht gegen diesen auf Zahlung einer höheren "dynamisch" ansteigenden Rente ausgestaltet gewesen wäre, was aber nicht der
Fall ist.
Art
2 Abs
1 GG, der außer der allgemeinen Handlungsfreiheit, um die es hier nicht geht, nur subjektive Rechte schützt, kommt jedoch mit
einem anderen Schutzgehalt als Maßstab zur Anwendung. Denn das rechtsbegründende Gesetz selbst legt für den Regelfall die
Anpassung der Rentenwerte unter bestimmbaren Voraussetzungen fest und überträgt die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors
und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber. Damit orientiert das Gesetz die Rechte
auf eine "Produktivitätsrente" grundsätzlich an der Entwicklung der Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten, ohne stets
einen Wertanstieg zu garantieren und ohne einfachgesetzliche Eingriffe des Parlaments in die "Regelhaftigkeit" der Anpassung
auszuschließen. Der Rechtsinhaber hat nach dem Gesetz insoweit nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung
der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf
Gesetzgebung oder deren Unterlassung.
Dieses Grundrecht ist nicht beeinträchtigt, erst recht nicht verletzt. Denn das, was der Rechtsinhaber höchstens an Rentenanpassung
beanspruchen kann, ergibt sich aus den oben genannten Vorschriften des
SGB VI. Da die Beklagte diese richtig angewandt hat, liegt schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Art
2 Abs
1 GG vor.
Nach allem hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183 Abs
1,
193 SGG.