BSG, Urteil vom 20.12.1990 - 4 REg 7/89
Versagung von Erziehungsgeld während der Dauer des Asylverfahrens
1. Gemäß § 1 Abs 1 Nr. 1 BErzGG ist dieses Gesetz nicht auf alle Personen anzuwenden, die sich (faktisch) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern nur auf diejenigen, die "einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben. Das bedeutet: Wer sich - unter Umständen auch langdauernd - im Inland aufhält oder wohnt, aber gleichwohl den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse tatsächlich (faktisch) im Ausland hat, wird grundsätzlich vom BErzGG ebenso wenig begünstigend erfaßt wie derjenige, dessen - unter Umständen ausschließliches und zeitlich andauerndes - Wohnen bzw. Verweilen im Inland von der materiellen Rechtsordnung nur als vorübergehend, auf Beendigung angelegt und somit rechtlich nicht beständig gebilligt wird. Denn Bundeserziehungsgeld sollen nur diejenigen erhalten, die bei der Erziehung eines Kindes den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse materiell-rechtlich berechtigt dauerhaft im Inland haben.
2. Demzufolge haben Ausländer, die ihr Kind im Inland erziehen, dann keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn ihnen während des möglichen Leistungszeitraums das Wohnen oder Verweilen im Inland aufenthaltsrechtlich nur vorübergehend und nicht rechtlich beständig gestattet ist.
Normenkette:
AsylVfG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1
,
BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 15.09.1988 S 9 Kg 56/87 , LSG Nordrhein-Westfalen 20.06.1989 L 13 Kg 12/89

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