BSG, Beschluss vom 23.12.2016 - 10 ÜG 25/16 B
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Divergenzrüge PKH-Verfahren Entpflichtung eines Rechtsanwalts Wichtiger Grund
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG oder GmSOGB vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), ist unter anderem erforderlich, dass die Beschwerde eine genau bezeichnete Stelle in der angefochtenen Entscheidung bezeichnet unter Heranziehung eines konkreten Rechtssatzes der Entscheidung, z.B. des BSG oder des BVerfG, von der die Entscheidung abweichen soll.
2. Ein Beschwerdeführer muss also konkret dartun, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das angefochtene Urteil tragende Abweichung in dessen rechtlicher Darlegung enthalten ist bzw. inwiefern dieses Urteil von der Entscheidung des BSG oder BVerfG abgewichen sein soll.
3. Wichtiger Grund, der eine Entpflichtung des Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei und als ihr Ausdruck die Weigerung der Partei, die unterzeichnete Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt zu übersenden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
BRAO § 48 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.02.2015 L 2 SF 3843/14 EK
Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3843/14 EK) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3843/14 EK) wird als unzulässig verworfen.
Die Beiordnung der Rechtsanwältin M. wird aufgehoben.
Der Antrag des Klägers, ihm Rechtsanwältin P. aus K., Rechtsanwalt N. aus O. sowie die Rechtsanwaltskanzlei R. und Partner aus O. beizuordnen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4800 Euro festgesetzt.

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