BSG, Beschluss vom 22.12.2006 - 2 U 65/06 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei überlanger Verfahrensdauer als Verfahrensfehler
Ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 MRK wird nicht belegt, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass außergewöhnliche Umstände, die eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen können, nicht vorliegen. Dabei sind außergewöhnliche Umstände grundsätzlich erst im Revisionsverfahren zu prüfen, da sich die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MRK Art. 13 Art. 6
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 19.01.2006 L 6 U 3955/02 , SG Ulm 28.08.2002 S 6 U 2375/00

Entscheidungstext anzeigen: