BSG, Beschluss vom 28.12.2010 - 3 KR 27/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags sowie die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich aufgrund dieser Rechtsauffassung zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Weiterhin erforderlich sind Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 31.03.2010 L 6 KR 8/07 , SG Schwerin 13.09.2006 S 8 KR 220/03
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1091,82 Euro festgesetzt.

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