Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Yoga-Lehrer
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage
Gründe:
Mit Urteil vom 7.3.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung
als selbstständiger Yoga-Lehrer ab dem 1.12.2002 bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des SG Speyer zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich revisibler Normen
(vgl §
162 SGG), die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte, was grundsätzlich erforderlich ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010
-B5R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG habe kein "ordentliches Gutachten" eingeholt zu der Frage, ob der Kläger
die Tätigkeit eines selbstständigen Lehrers iS von §
2 S 1 Nr 1
SGB VI ausübt, das LSG habe "ohne eigene Sachkenntnis über eine Behandlungsform aus dem Bereich der ganzheitlichen Medizin geurteilt"
und sei nicht bereit gewesen, die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einer Lehrertätigkeit zu hinterfragen, sinngemäß
eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend macht, ist damit auch kein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) hinreichend bezeichnet. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Zu einem solchen Beweisantrag sind in der Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen enthalten.
Mit seinem weiteren Vortrag, das LSG habe die Beantwortung der Fragen durch den Berufsverband der freien Yogalehrer und Yogatherapeuten
eV vom 11.12.2017 nicht hinreichend gewürdigt, macht der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG geltend. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Soweit sich der Kläger sinngemäß auf eine Verletzung seines (Grund-)Rechts auf rechtliches Gehör beruft, fehlt es jeweils
an den erforderlichen Darlegungen, in welcher Weise sich die Berücksichtigung seines Vorbringens ausgehend von der maßgeblichen
Rechtsauffassung des LSG auf dessen Entscheidung ausgewirkt hätte. Dass sich das Berufungsgericht einer Sichtweise des Klägers
nicht angeschlossen hat, ist insofern unerheblich, da ein Verfahrensbeteiligter nur beanspruchen kann, gehört, nicht aber
"erhört", zu werden.
Schließlich kann sich der Kläger mit seinem Vortrag zu Yoga als Therapieform - auch innerhalb einer Gruppentherapie - nicht
auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.