BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - 7a AL 192/05 B
Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
Soweit es um Verfahren geht, an denen nicht kostenprivilegierte Personen iS von § 183 SGG beteiligt sind und nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 155 Abs 2 VwGO der Kläger zwingend die Kosten zu tragen hat, wenn er die Klage zurücknimmt, kann fraglich sein, ob die einseitige Erledigungserklärung auf der Grundlage des am 2.1.2002 in Kraft getretenen SGGÄndG 6 weiterhin generell der Klagerücknahme gleichgesetzt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 102 S. 2 § 183 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3
,
VwGO § 155 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 03.08.2005 L 9 AL 205/05 , SG München 30.05.2003 S 36 AL 424/02

Entscheidungstext anzeigen: