BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - 7a AL 292/05 B
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Nur wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, ist eine Gegenvorstellung zulässig. Es kann von vornherein nicht als grobes prozessuales Unrecht bezeichnet werden, dass das Bundessozialgericht bestimmte Mindestanforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der Zulassungsgründe stellt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung diese Mindestanforderungen ausdrücklich bestätigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: BSG 31.10.2005 B 7 AL 134/05 B , LSG Rheinland-Pfalz 28.04.2005 L 1 AL 22/04 , SG Trier 06.01.2004 S 5 AL 124/03

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