BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - 8 SO 56/16 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 13.06.2016 L 8 SO 258/14 , SG Braunschweig S 32 SO 175/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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