BSG, Beschluss vom 19.07.2018 - 8 SO 6/18 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nach Ablehnung eines Befangenheitsantrags und Einlassung in die Verhandlung
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hat der Kläger einen Befangenheitsantrag gestellt und hat sich der zur mündlichen Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte des Klägers in Kenntnis des Ablehnungsgesuchs in die Verhandlung eingelassen und ausschließlich einen Sachantrag gestellt, erledigt sich ein Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 43, 47 ZPO.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 1
,
ZPO § 43
,
ZPO § 45 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 47 Abs. 1
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 15.12.2017 L 18 SO 155/17 ZVW , SG Nürnberg 13.06.2016 S 20 SO 28/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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