BSG, Beschluss vom 28.12.2017 - 8 SO 71/17 B
Gewährung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets Verfahrensrüge Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung Ermessensentscheidung
Ein Verstoß gegen § 153 Abs. 4 SGG liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht bei dem von dieser Regelung eingeräumten Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen und deshalb die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Hessen 16.12.2016 L 4 SO 274/15 , SG Darmstadt 14.10.2015 S 28 SO 229/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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