BSG, Beschluss vom 23.07.2018 - 9 SB 27/18 B
Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung eines Verlegungsantrages Erheblicher Grund für eine Verlegung Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten
1. Eine Gehörsverletzung kann vorliegen, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ein Verlegungsantrag gestellt worden ist und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht worden sind.
2. In diesem Fall muss der anberaumte Verhandlungstermin verlegt werden.
3. Die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin ist ein erheblicher Grund i.S. des § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO.
4. Dies gilt vor allem dann, wenn nur das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät Fachanwalt für Sozialrecht ist und bisher kein anderes für die Vertretung zur Verfügung stehendes Mitglied der Sozietät mit der Sache befasst war.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.02.2018 L 6 SB 4718/16 , SG Karlsruhe 17.11.2016 S 1 SB 2470/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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