BSG, Beschluss vom 22.12.2017 - 9 SB 68/17 B
Feststellung eines Grades der Behinderung Dreischrittige Prüfung Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
1. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (1. Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss.
2. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indes nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an.
Normenkette:
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 26.07.2017 L 4 SB 67/16 , SG Koblenz 14.01.2016 S 7 SB 151/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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