BSG, Beschluss vom 13.07.2018 - 9 V 19/18 B
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen einer zwangsweisen Unterbringung Entscheidungsmaßstab im Zusammenhang mit der Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
1. Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab im Zusammenhang mit der Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche.
2. Eine solche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
3. Zweck der Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, ist es, einen Rechtsanwalt vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen zu bewahren.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 78b Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 19.04.2018 L 6 VG 389/18 , SG Freiburg 17.01.2018 S 2 VG 3262/17
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 einen Notanwalt beizuordnen und Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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