BSG, Urteil vom 16.12.2004 - 9 VJ 2/03
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Impfschadensrecht
Ebenso wie eine Behörde sich das Fehlverhalten einer anderen zurechnen lassen muss, mit der sie arbeitsteilig zusammenwirkt, ist ihr das Fehlverhalten einer Behörde zuzurechnen, deren Funktionsnachfolge sie angetreten hat (hier beim Anspruch auf Impfopferentschädigung zwischen der Bezirksregierung und der Versorgungsverwaltung). Das zeitliche Nacheinander steht dem arbeitsteiligen Nebeneinander gleich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSeuchG § 51
,
BVG § 30 § 31 § 60
,
SGB X § 44 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 21.06.2000 L 4 VI 3/99 , SG Trier 16.09.1999 S 3 Vi 2/97

Entscheidungstext anzeigen: