BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
Unverzügliche Verpflichtung des Gesetzgebers zum Treffen einer Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes; Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 mit dem Grundgesetz
1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.
2. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
3. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.
Fundstellen: DÖV 2012, 689, NVwZ 2012, 1024, ZAR 2012, 339
Normenkette:
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.07.2010 L 20 AY 13/09 , LSG Nordrhein-Westfalen 22.11.2010 L 20 AY 1/09
Tenor
1.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2022), sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar. Für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 2010 sind die Vorschriften weiterhin anwendbar.
2.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.
3.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird angeordnet:
a)
Die Werte nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bemessen sich ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) für Einpersonen- und Familienhaushalte ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 6 (Gesundheitspflege). Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) bleiben unberücksichtigt.
b)
Die Geldbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz) bemessen sich ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) für Einpersonen- und Familienhaushalte ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen).
c)
Die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 nach § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) finden für die Abgrenzung des jeweiligen von diesen Regelbedarfsstufen erfassten Personenkreises auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für Personen, die der Regelbedarfsstufe 2 oder 3 unterfallen, finden die vorstehend unter a und b getroffenen Anordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass für Personen, die der Regelbedarfsstufe 2 unterfallen, 90 Prozent der Werte und Geldbeträge und für Personen, die der Regelbedarfsstufe 3 unterfallen, 80 Prozent der Werte und Geldbeträge maßgeblich sind.
d)
Solange keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erfolgt, werden die Werte beziehungsweise Geldbeträge in § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend der Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 sowie § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch fortgeschrieben.
e)
Die Regelungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes des § 9 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen des § 9 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch finden für Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 keine Anwendung.

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