BVerfG, Beschluss vom 06.11.1985 - 1 BvL 47/83
Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Ausbildungsförderung
»Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, Einkommen und Vermögen eines dauernd vom Auszubildenden getrennt lebenden Ehegatten auch dann bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Anrechnungsbetrag höher ist als eine gerichtlich titulierte Unterhaltsforderung (§ 11 BAföG).«
Fundstellen: BVerfGE 71, 146, BayVBl 1986, 333, DRsp V(545)92b, FamRZ 1986, 143, JuS 1986, 572, NJW 1986, 709, WM 1986, 113
Normenkette:
BAföG § 11 Abs.2 a S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: VG München 23.06.1983 M 5313 XV 82

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