BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09
Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) auf die Leistungen nach dem SGB II) Gewährleistungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum; Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einem anderen Grundrecht.
2. Die Berücksichtigung von Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit und bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.
3. Art. 3 Abs. 1 GG wird bei der Anrechnung des sog. Schüler-BAföG nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht dadurch verletzt, dass Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule nicht berücksichtigt werden.
Fundstellen: AuR 2010, 395, DÖV 2010, 862, FuR 2011, 57, NJW 2010, 2866
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB II § 1 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: BSG 17.03.2009 BSG - 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R , BSG 17.03.2009 BSG - 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R , BSG 17.03.2009 BSG - 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.

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