BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 - 1 BvR 612/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Begründung einer Rechtsverfolgung
Die Vorschrfit des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zeiträume vor Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, ohne dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist oder nicht.
Normenkette:
BVerfGG § 22 Abs. 2
,
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
,
BVerfGG § 92
,
ZPO § 114
,
SGB III § 330 Abs. 1 Alt. 1
,
SGB III § 330 Abs. 1 Alt. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.10.2010 L 19 B 388/09 AS , SG Düsseldorf 12.11.2009 SG Düsseldorf - 12.11.2009 - AZ: S 35 AS 198/09 AS
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

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