BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 - 1 BvR 688/10
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen
1. Die Anrechnung der Zahlung eines privaten Krankenversicherers als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und die Aufteilung auf zwölf Monate ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wird erst aktiviert, wenn andere Mittel zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins nicht vorhanden sind.
2. Sollten solche eigentlich vorhandenen Mittel - zum Beispiel aufgrund anderer Verwendung - nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Hilfebedürftigen auf eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II zu verweisen.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 23 Abs. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 11.02.2010 L 3 AS 147/10 ER-B , LSG Baden-Württemberg 11.02.2010 L 3 AS 314/10 B
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Grimm, Heilbronn, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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