BVerwG, Urteil vom 24.06.1982 - 1 C 136.80
»1. Die weitere Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wenn zu erwarten ist, daß er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann.
2. Das Europäische Fürsorgeabkommen schränkt die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden
darf oder muß, nicht ein und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde
die erforderliche Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Es betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen,
die während der Dauer des Aufenthalts ergehen.
3. Griechische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten können oder
bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 10
AuslG), verstoßen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages gegen die öffentliche Ordnung.
4. Griechischen Staatsangehörigen, denen vor dem 1. Januar 1981 die Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt wurde, steht die
gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer gegenwärtig auch dann nicht zu, wenn sie sich aufgrund der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs vorläufig im Bundesgebiet aufhalten durften. Entsprechendes gilt hinsichtlich
des gemeinschaftlichen Verbleiberechts.«
Fundstellen: BVerwGE 66, 29
Normenkette: Akte zum Vertrag über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften Art. 44ff.
,
AufenthG/EWG §§ 6a, 15a
,
AuslG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 10, § 21 Abs. 3, § 55 Abs. 3
,
BSHG § 120
,
Deutsch-österreichisches Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Art. 8
,
Europäische Sozialcharta Art. 13 Nr. 4, Art. 19 Nr. 8, Art. 35
,
Europäisches Fürsorgeabkommen Art. 6, 7, 11
,
Europäisches Niederlassungsabkommen Art. 1 bis 3
,
,
MRK Art. 8
,
VO (EWG) 1251/70
,
VO (EWG) 1612/68
,
deutsch-griechischer Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag Art. 1, 2
,
Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter Art. 8
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Stuttgart