BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 1 C 4.13
Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung i.R.d. Bezugs von Leistungen für einen Ausländer während des Asylverfahrens; Enden des Asylverfahrens mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Erstattungspflicht
Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endet. Die Flüchtlingsanerkennung begründet auch keinen atypischen Fall, der die Heranziehung des Garantiegebers nur im Wege einer Ermessensentscheidung ermöglichen würde.
Normenkette:
AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1
,
AsylVfG § 55 Abs. 1
,
AsylVfG § 55 Abs. 3
,
GFK Art. 26
,
GFK Art. 31
,
GFK Art. 33
,
RL 2011/95/EU Art. 24 Abs. 1
,
AsylbLG § 1 Abs. 1
,
AsylbLG § 8 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 05.07.2013 OVG 4 LC 317/11
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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