BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 5 B 217.99, FEVS 52, 444
Sozialhilfe - Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines Kraftfahrzeugs, Finanzierung der - mit Sozialhilfemitteln.
»Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v.H. finanziert werden kann.«
Fundstellen: DÖV 2001, 787, FEVS 52, 444, NJW 2001, 1958
Normenkette:
BSHG § 25 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: VG Lüneburg 29.05.1996 VG 6 A 17/96 , OVG Niedersachsen 13.09.1999 OVG 12 L 2523/99

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