BVerwG, Beschluss vom 30.12.1998 - 5 B 26.98, FEVS 49, 485
Sozialhilferecht - Überprüfbarkeit einzelner Kostenansätze der Pflegesatzermittlung im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen
1. Die Kostenpositionen im einzelnen können nicht als "Verhandlungssache" bzw. "Verschiebebahnhof" aus der gerichtlichen Prüfung ganz herausgehalten werden. Denn in den Fällen, in denen der Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nicht schon mit der Begründung abgelehnt wird, daß vergleichbare Leistungen von anderen Einrichtungen in ausreichendem Umfang günstiger angeboten werden, sondern in denen der Sozialhilfeträger zwar eine Pflegesatzvereinbarung abschließen will, aber bestimmte Kostenansätze als zu hoch beanstandet, muß eine Auseinandersetzung und Überprüfung gerade hinsichtlich dieser Kostenansätze möglich sein.
2. Das schließt Interdependenzen zwischen verschiedenen (einerseits zu hohen, andererseits zu geringen) Kostenansätzen nicht aus. Aber solche Interdependenzen können, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gewahrt werden sollen, nicht offen bleiben.
Fundstellen: FEVS 49, 485
Normenkette:
BSHG § 93 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg 17.11.1997 7 S 291/96

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