BVerwG, Beschluss vom 29.12.1995 - 5 B 31.95, FEVS 47, 9
Sozialhilferecht: Unterbrechung der Erstattungspflicht, Verzinsung von zu erstattenden Kosten
1. Nach § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG n.F. wird die Erstattungspflicht u.a. nicht durch einen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt.
2. Mit der Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1987 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) sind in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden. Eine Rückwirkung ist mit dieser Regelung auch für sogenannte Altfälle nicht verbunden, da die Verzinsungspflicht lediglich für die Zukunft eintritt.
Fundstellen: Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 2, FEVS 47, 9
Normenkette:
BSHG § 103 Abs. 3 § 111 Abs. 2
Vorinstanzen: VGH Bayern 07.11.1994 12 B 93.1264

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