BVerwG, Urteil vom 23.09.1982 - 5 C 109.81, FEVS 32, 177
»Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichteter Erbe des Hilfeempfängers ist auch der (nicht befreite) Vorerbe. Auch in bezug auf ihn ist der "Wert des Nachlasses" die Differenz zwischen dem im Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht lediglich der Wert, der sich aus der ordnungsmäßigen Nutzung des Nachlasses ergibt.«
Fundstellen: BVerwGE 66, 161, FEVS 32, 177
Normenkette:
BSHG § 92c
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Freiburg