BVerwG, Urteil vom 08.11.1984 - 5 C 119.81
a-b. Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung (Abs. 3),
(a) wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung infolge Neigungsmangels oder Neigungswandels;
(b) nicht schon deswegen, weil bei fortbestehender Eignung und Neigung lediglich aufgrund einer Änderung der Prüfungsordnung
die Möglichkeit besteht, ein anderes Wunschfach zu studieren.
Fundstellen: DRsp V(545)87a-b, DÖV 1985, 623
, FamRZ 1985, 647
(a) »... Nach der Rechtspr. des Senats ist bei einer Lehrerausbildung, die aus der Kombination mehrerer Fächer besteht, förderungsrechtlich
auch dann ein Fachrichtungswechsel anzunehmen, wenn der Auszubildende trotz der Beibehaltung des Ausbildungsziels, Lehrer
für bestimmte Schulen zu werden, ein Studienfach wechselt und dadurch die Ausbildung verlängert (Beschluß, FamRZ 1980, 834). Davon ist hier auszugehen. ...
Das OVG hat das Vorbringen der Kl. zutreffend dahin gewürdigt, daß die Voraussetzungen, unter denen ein wichtiger Grund für
einen Fachrichtungswechsel zu bejahen ist, nicht erfüllt sind. Nach der ständ. Rechtspr. des BVerwG ist der wichtige Grund
dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Afö erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Afö
orientierten öffentl. Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die
Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [164]; 58, 270 [272]; 67, 235 [236]). ...
In einem Eignungsmangel oder einem ernsthaften Neigungswandel kann ein wichtiger Grund gesehen werden, der es unzumutbar werden
läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen (BVerw-GE 50, 161 [167]; 58, 270 [272]). Derartige Gründe sind hier nicht gegeben.
Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß die Kl. für die Weiterführung des Faches Romanistik, das sie gegen das
Fach Philosophie ausgetauscht hat, nicht mehr geeignet gewesen sei. Es fehlt auch an einem ernsthaften Neigungswandel. Dies
würde voraussetzen, daß die Kl. nach Beginn der Ausbildung erkannt hätte, ihre Neigung gelte nicht mehr der zunächst unternommenen,
sondern einer anderen Ausbildung .. . Das ist hier nicht anzunehmen. ...
(b) Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes reicht auch der für die Kl. ausschlaggebende Umstand nicht aus, daß sie das
Fach Philosophie, an dem sie ebenfalls interessiert gewesen ist, nach einer Änderung der Prüfungsordnung nunmehr als Prüfungsfach
studieren konnte. Da der wichtige Grund nur anzuerkennen ist, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar
ist, müssen sich die entsprechenden Umstände aus dem bisherigen Ausbildungsverhältnis ergeben oder dieses unmittelbar berühren
(BVerwGE 50, 161 [166] ..). Das OVG hat das mit Recht für die Änderung der Prüfungsordnung verneint. Die von der Kl. vor dem Fachrichtungswechsel
unternommene Ausbildung würde durch die Fächer Germanistik und Romanistik bestimmt. Darauf hatte die Änderung der Prüfungsordnung
keinerlei Einfluß. Die Kl. war durch die für das Fach Philosophie geltende Regelung weder unmittelbar noch mittelbar gehindert,
das Studium in den bisherigen Studiengängen fortzusetzen. Die Änderung der Prüfungsordnung hätte allenfalls dann für die bisherige
Ausbildung Bedeutung gewinnen können, wenn die Kl. aus subjektiven Gründen der mangelnden Eignung für das Fach Romanistik
oder infolge einer ernsthaften Abneigung gegen dieses Fach dazu veranlaßt worden wäre, sich der Lehrerausbildung mit dem Fach
Philosophie als anderer Ausbildung zuzuwenden. Derartige in den subjektiven Bereich fallende Gründe fehlen jedoch, weil die
Kl. .. weder durch mangelnde Eignung noch durch geänderte Neigung veranlaßt würde, das Fach Romanistik aufzugeben. Allein
das von der bisherigen Ausbildung losgelöste Interesse, eine andere Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht für die Annahme aus,
daß die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unzumutbar sei. Insbesondere kann der Kl. nicht darin gefolgt werden, daß ebenso
wie die Änderung der subjektiven Einstellung des Auszubildenden zur bisherigen Ausbildung auch die bloße Änderung objektiver
Studienmöglichkeiten, wie hier die Zulassung des Faches Philosophie als Prüfungsfach, als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel
anerkannt werden müsse. ...«