BVerwG, Urteil vom 04.06.1981 - 5 C 12.80, FEVS 29, 372
»1. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes) umfaßt der notwendige Lebensunterhalt
den Aufwand für das Halten eines Kraftfahrzeugs nicht.
2. Der Beitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der an die Kraftfahrzeughaltung als einen Akt freier Entscheidung
anknüpft, ist nicht "gesetzlich vorgeschrieben" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG; er ist bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als eine dem Grunde nach angemessene Ausgabe vom Einkommen
abzusetzen.«
Fundstellen: BVerwGE 62, 261, FEVS 29, 372
Normenkette: BSHG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 3, 4
,
VO zur Durchführung des § 76
BSHG, § 3 Abs. 4, 6
Vorinstanzen: OVG Bremen , VG Bremen