BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 14.02, FEVS 55, 292
Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie; keine Bagatellgrenze bei Erstattungsanspruch wegen vorläufiger Leistungsgewährung
»1. § 104 BSHG ist auch eine Zuständigkeitsregelung.
2. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme ist, und erfasst alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist.«
Fundstellen: BVerwGE 119, 356, DVBl 2004, 966, DÖV 2004, 796, FEVS 55, 292, FamRZ 2004, 1286
Normenkette:
BSHG § 97 § 103 § 104 § 111
Vorinstanzen: OVG Hamburg 01.02.2002 4 Bf 181/00 , VG Hamburg 04.04.2000 5 VG 3219/97

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