BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 14.83
Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze (Abs. 3 Satz 2) nach Nr. 2 nicht für eine allgemeinbildende Ausbildung (hier: am Abendgymnasium).
Fundstellen: DRsp V(545)93a, NVwZ 1986, 216
Normenkette:
BAföG § 10 Abs.3 S.2 Nr.1, Nr.2
»... Der Klageanspruch [Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums nach Vollendung des 30. Lebensjahres] findet in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BAföG keine Stütze. Danach ist Ausbildungsförderung zu leisten, wenn die Art der Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. ... Nur die Ausbildung zu einem Beruf kann geeignet sein, nach ihrer Art ein Absehen von der Altersgrenze zu rechtfertigen. Um die Leistung von Ausbildungsförderung trotz Überschreitung der Altersgrenze wegen der Art der Ausbildung zu rechtfertigen, muß die Ausbildung durch die Besonderheit geprägt sein, daß sie den Auszubildenden zu Berufen qualifiziert, bei denen schon für die Vermittlung der für die spätere Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine durch Lebenserfahrung vermittelte geistige und sittliche Reife des Auszubildenden erwünscht oder jedenfalls von besonderem Wert ist (vgl. BVerwGE 61, 92 [96] [hier: V (545) 62 c]). Die Voraussetzungen für die spätere Ausübung eines Berufes können nur in berufsbildenden Ausbildungsgängen erworben werden. Allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte führen dagegen noch nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß; sie verschaffen dem Auszubildenden vielmehr erst den Zugang zu berufsbildenden Ausbildungsabschnitten. Ein Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges unterscheidet sich nicht von einem Abschluß, der vom Auszubildenden schon in jungen Jahren an einer entsprechenden allgemeinbildenden Schule erworben werden kann. Gymnasium und Abendgymnasium führen gleichermaßen zur Hochschulreife. ...
Eine Bestätigung dieser Auslegung .. ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG. ... [Aus dieser Vorschrift] wird deutlich, daß der allgemeinbildende Ausbildungsabschnitt, in dem die Zugangsvoraussetzungen für eine berufsbildende Ausbildung erworben werden, mit dieser weder gleichgesetzt noch von dieser umfaßt wird. Der Gesetzgeber ... hat .. in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG eindeutig nicht schon den Besuch der dort genannten Ausbildungsstättenarten selbst, sondern erst einen darauf aufbauenden Ausbildungsabschnitt privilegiert. ...«