BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 - 5 C 15.77
»1. Ein Kraftfahrzeug ist im Rahmen der Maßnahmen der Eingliederungshilfe ein Hilfsmittel für den Behinderten; es soll ihm unmittelbar dienen.
2. Eingliederungshilfe für Behinderte und Hilfe zur Pflege schließen sich nicht von vornherein gegenseitig aus.
3. Ein Kraftfahrzeug ist typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel; im Rahmen der Hilfe zur Pflege ist es ein atypisches Hilfsmittel.
4. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Hilfe zur Pflege ein "größeres Hilfsmittel" (hier: Kraftfahrzeug) zur Verfügung gestellt werden soll, wenn der Hilfesuchende zum Personenkreis der Behinderten gehört und das Hilfsmittel in erster Linie im Rahmen der Maßnahmen der Eingliederungshilfe begehrt wird.
5. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Gestalt einer "angemessenen Beihilfe", und zwar auch dann, wenn der Pflegebedürftige zugleich Behinderter ist.«
Fundstellen: BVerwGE 55, 31
Normenkette:
BSHG (1976) § 39, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 2 S. 1, § 69 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, Abs. 5, § 99, § 100 Abs. 1 Nr. 2
,
EinglH-VOEinglH-VO (1975) § 8
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Minden