Gründe:
I. Die 1968 geborene Klägerin wohnte bei ihren Eltern in einer 52 qm großen Zweizimmerwohnung. Ihr stand dort ein Zimmer von
15,76 qm zur Verfügung. Das zweite Zimmer wurde von den Eltern der Klägerin als Wohnschlafzimmer genutzt; darin befand sich
zugleich die Kücheneinrichtung.
Unter dem 9. Mai 1987 beantragte die Klägerin Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat, darunter ein Kühlschrank, ein Wäscheständer,
Töpfe, Geschirr und Besteck. Der Beklagte lehnte den Antrag insoweit ab, weil die Klägerin die im Haushalt ihrer Eltern vorhandene
Kücheneinrichtung mitbenutzen könne und die weiteren Gegenstände (darunter der Wäscheständer) nicht zum notwendigen Lebensunterhalt
gehörten. Der Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, ihre Eltern hätten ihr die Mitbenutzung der Wohnung in
bezug auf das ihr zugewiesene Zimmer und das Badezimmer gestattet, nicht jedoch die Mitbenutzung des gesamten Hausrates, insbesondere
der Kücheneinrichtung, wurde durch Bescheid vom 11. November 1987 zurückgewiesen. Inzwischen hatte die Klägerin zum 1. Oktober
1987 ein Universitätsstudium aufgenommen, für das sie Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz bezog.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin bedürfe keines Wäscheständers, da sie ihre
Wäsche auch auf Leinen trocknen könne, die im Badezimmer gespannt werden könnten; für die übrigen Gegenstände scheide ein
Sozialhilfeanspruch aus, weil die Klägerin sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsse, die Wohnungseinrichtung und den
Hausrat ihrer Eltern mitzubenutzen; deren angemessener Unterhalt werde nicht gefährdet, wenn sie ihrer volljährigen Tochter
die Mitbenutzung gestatteten. Soweit sich aus den der Durchführung des Studiums angepaßten Zeiten, zu denen die Klägerin ihre
Mahlzeiten zubereite, eine Störung der Eltern durch die Benutzung des Küchenbereichs ergeben sollte, könnte dies dadurch vermieden
werden, daß die erforderlichen Gerätschaften und Lebensmittel rechtzeitig außerhalb des Küchenbereichs - etwa im Zimmer der
Klägerin - für diese bereitgelegt würden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die
Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 EntlG ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß zurückgewiesen, da das Berufungsvorbringen, mit dem die Klägerin lediglich ihre bisherigen Ausführungen wiederholt
und vertieft habe, zu keiner anderen Beurteilung führe.
Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen §
86 Abs.
1 Satz 1
VwGO.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
144 Abs.
2 VwGO).
Die angegriffene Berufungsentscheidung verstößt nicht gegen Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO). Es kann offenbleiben, ob der von der Klägerin gerügte Aufklärungsmangel (§
86 Abs.
1 VwGO) vorliegt oder ob die von ihr in bezug auf ihr Berufungsvorbringen für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung deshalb
unterbleiben durfte, weil es hierauf vom - für die Beurteilung eines Aufklärungsmangels maßgeblichen - Rechtsstandpunkt des
Oberverwaltungsgerichts aus nicht ankam. Letzteres wäre der Fall, wenn das Berufungsgericht die Erwägung des Verwaltungsgerichts,
daß die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 BSHG keine Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen könne - was das Verwaltungsgericht nur im Zusammenhang mit einem in erster Instanz
noch streitigen Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung einer Kochplatte dargelegt hat -, auf das Hilfebegehren der Klägerin insgesamt
erstreckt hat. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte und der Bewertung des Berufungsvorbringens durch das Oberverwaltungsgericht
als bloße Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens entnommen würde, daß dem Sachvortrag der Klägerin
im Berufungsverfahren nicht in der durch das Verfahrensrecht gebotenen Weise nachgegangen worden ist, muß die Revision der
Klägerin erfolglos bleiben. Nach §
144 Abs.
4 VwGO ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben,
die Entscheidung selbst sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Jedenfalls dies ist hier in Anbetracht der Regelung
des § 26 Satz 1 BSHG der Fall.
Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes
dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Universitätsstudium der Klägerin ist
eine in diesem Sinne förderungsfähige - und im übrigen auch durch Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich geförderte - Ausbildung. Da die Klägerin nicht laufende Leistungen, sondern einmalige Beihilfen beansprucht hat,
ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht die Zeit ab Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr Studium bereits aufgenommen. Damit war § 26 Satz 1 BSHG einschlägig.
Diese Bestimmung schließt einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit die von der Klägerin begehrte
Hilfe zur Beschaffung eines Kühlschranks, eines Wäscheständers sowie von Geschirr und Besteck aus.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats durch § 26 Satz 1 BSHG der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen, nicht
aber der Anspruch auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber
einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind (BVerwGE 71, 12 [14 ff., 18]). Solche besonderen Umstände hat der Senat aber nur bei Sachverhalten gelten lassen, die z.B. die Gewährung
eines Mehrbedarfszuschlags nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F., einer Krankenkostzulage nach § 37 BSHG a.F. oder die Übernahme des besonderen Aufwandes rechtfertigen, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für
Blinde und Sehbehinderte entsteht (BVerwG, a.a.O., S. 15 f.). Hiermit ist der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf nicht
zu vergleichen. Er gehört als Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts zu demjenigen Bedarf, für den nach
§
11 Abs.
1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Es ist gerade der Sinn des § 26 Satz 1 BSHG, eine doppelte Anspruchsberechtigung für denselben Bedarf auszuschließen. Dieser Leistungsausschluß betrifft den gesamten
vom
Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßten Bedarfsbereich des Lebensunterhalts, also nicht nur im Ausmaß tatsächlicher Bedarfsdeckung. § 26 Satz 1 BSHG läßt es nicht zu, die nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nur pauschalen Förderungsleistungen für den Lebensunterhalt im Einzelfall mit individuell bemessenen, ergänzenden Sozialhilfeleistungen
aufzufüllen. Nur in besonderen Härtefällen kann nach § 26 Satz 2 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, ihr Bedarf sei ausbildungsunabhängig entstanden und gehe auf besondere Umstände im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Senats zurück. Zwar mag ihr Bedarf, wie sie vorträgt, in ihrer (damaligen) Wohnsituation
und den damit zusammenhängenden »besonderen tatsächlichen und persönlichen Verhältnissen« begründet gewesen sein. Bedarfsbegründend
war bei dieser Betrachtungsweise der Umstand, daß die Klägerin sich - wie sie meint - nicht (mehr) auf die Möglichkeit verweisen
zu lassen brauchte, den Hausrat ihrer Eltern mitzubenutzen und ihren Bedarf auf diese Weise zu decken. Dieser Umstand ändert
aber nichts daran, daß der Bedarf seiner Art nach den allgemeinen Lebensunterhalt betraf, wie er auch vom ausbildungsförderungsrechtlichen
Bedarf im Sinne des §
11 Abs.
1 BAföG umfaßt wird.
Da auch für die Annahme von Umständen, die eine besondere Härte im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG begründen könnten, weder nach dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt noch ausgehend vom
Berufungsvorbringen der Klägerin Anhaltspunkte bestehen, ist gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.