BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - 5 C 17.82
»Kann der Einkommensbezieher seinen Gewinnanteil aus einer Kommanditgesellschaft wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HGB im Bewilligungszeitraum nicht entnehmen, kommt ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, anstelle des nicht verfügbaren Einkommens andere bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwerten.«
Fundstellen: BVerwGE 70, 189
Normenkette:
BAföGöG (1976) § 25 Abs. 6
,
HGB § 169 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: VGH Kassel , VG Wiesbaden