BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1.78
»Das Bayerische Ausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1972 (GVBl. 1973 S. 2) mit seiner Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthält kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.
Von Schülern ist eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar, wenn sie durch den Zeitaufwand für den Schulweg nicht unzumutbar belastet werden.
Das konkret-individuell zu würdigende gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Erreichbarkeit ist einer Konkretisierung durch Verwaltungsrichtlinien zugänglich, erfordert aber eine großzügige Handhabung. Die Berechnung des Fußweges mit 15 Minuten für den Kilometer ist nur bei einer Aufrundung der Gesamtwegelänge auf volle Kilometer mit dem Gesetz vereinbar.«
Fundstellen: BVerwGE 57, 204
Normenkette:
BAföGöG (1971) § 12 Abs. 2 S. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 1
,
BAföGöG (1974) § 68 Abs. 2 Nr. 3a
,
BayAföG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 4
,
VwGO § 137 Abs. 1
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Regensburg